Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Eingruppierung von Mitarbeitern in bestimmte Gehaltsgruppen
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 15 BV 125/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 2)) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt vom 30. November 1998 – 15 BV 125/98 – wird zurückgewiesen.
Für den Betriebsrat wird die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Arbeitgeber (Beteiligter zu 1./Antragsteller) beantragte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von (zweitinstanzlich nur noch) zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (im Folgenden nur noch: Mitarbeiter oder Arbeitnehmer) in Gehaltsgruppen der Anlage 1 des (gekündigten) Tarifvertrages Nr. 3 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers vom 18. Juni 1991 (im Folgenden nur noch: TV Tätigkeitsmerkmale).
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen
- • Petra W. in die Vergütungsgruppe V c
- • Christoph Z. in die Vergütungsgruppe V c
- • Anne C. in die Vergütungsgruppe V c
jeweils entsprechend dem gekündigten Tarifvertrag Tätigkeitsmerkmale ersetzt. Im Übrigen hat es bezüglich zweier weiterer Arbeitnehmerinnen festgestellt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung des Betriebsrates als erteilt gilt.
Gegen diesen Beschluss, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates, mit der er die Zurückweisung der Anträge des Arbeitgebers weiterverfolgt, soweit das Arbeitsgericht die Zustimmung zu den Eingruppierungen ersetzt hat. – Wegen der für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 01.02.2000 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerin C. ist das Verfahren eingestellt worden.
Der Betriebsrat bringt vor, er habe zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu Recht seine Zustimmung verweigert, weil von der Unwirksamkeit der Kündigung des Manteltarifvertrages auszugehen sei und die alte Tarifordnung nur als Zusammenwirken des Manteltarifvertrages und des TV Tätigkeitsmerkmale sinnvoll verstanden werden könne, weil er über die ab 01.01.1998 geltende Vergütungsordnung nicht hinreichend unterrichtet worden sei und weil die neue Vergütungsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 nicht mitbestimmt sei. Der Arbeitgeber habe wirksam auf die Kündigung des Manteltarifvertrages verzichtet und dies wirke sich auch auf den TV Tätigkeitsmerkmale aus. Eine Vergütungsordnung sei die Gesamtheit der Vorschriften, aus denen sich die Höhe der Vergütung ableite. Dazu gehörten die Tätigkeitsmerkmale in Verbindung mit den Vergütungstarifverträgen, tariflich nicht besonders geregelten Zulagen, Bewährungsaufstieg und Dienstaltersstufen, Durch die einseitige Nichtanwendung des Manteltarifvertrages habe der Arbeitgeber eine neue Vergütungsordnung per 01.01.1998 geschaffen, indem er die im Manteltarifvertrag enthaltenen Bestimmungen über Grundgehalt, Monatslohn, Orts- und Sozialzuschlag, Zulagen, Lebensaltersstufen nicht mehr anwende. Eine neue Vergütungsordnung dürfe der Arbeitgeber nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 einrühren. Über die vom Arbeitgeber eingeführte neue Vergütungsordnung sei er, der Betriebsrat, auch nicht hinreichend informiert worden. Offengeblieben seien eine Reihe von Fragen. – Für das zweitinstanzliche Vorbringen des Betriebsrates wird im Übrigen auf seine Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30.03.1999 (nebst Anlagen) sowie die weiteren Schriftsätze vom 18.11.1999 und 31.01.2000 Bezug genommen.
Der Arbeitgeber bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und bringt vor, bei der Regelung in § 21 MTV bezüglich Lebensaltersstufen, die die Grundvergütung innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe bestimmten, handele es sich nicht um eine Eingruppierungsregelung. Die Lebensaltersstufe sei kein Gegenstand der Mitbestimmung bei Eingruppierung. Entsprechendes gelte für die Regelung betreffend Bewährungsaufstieg. Wenn er, der Arbeitgeber, diese Regelungen – bei Anwendung weiterhin und ansonsten des Gehaltsgruppensystems des TV Tätigkeitsmerkmale für Eingruppierungen trotz Kündigung des Manteltarifvertrages – nicht mehr anwende, so ginge es um die mitbestimmungsfreie Entscheidung des Arbeitgebers über die Vergütungshöhe. Auf eine Kündigung des TV Tätigkeitsmerkmale und deren Wirksamkeit komme es nicht an, weil die hier betroffenen Arbeitnehmer nach dieser Vergü...