Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Beschlußfassung einer Einigungszelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch die Arbeit zur Nachtzeit;. § 6 Abs. 5 ArbZG
Orientierungssatz
1. Die Bestimmung der Zahl der freien Tage und die Höhe eines Zuschlags gem § 6 Abs 5 ArbZG ist eine Frage der Billigkeit, bei deren Beantwortung der Arbeitgeber rechtlich gebunden ist, so daß kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
2. Auslegung von § 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie vom 6.11.1996.3. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 48/00.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 8 BV 24/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7.12.1999 – Az. 8 BV 24/99 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1) zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Beschlussfassung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Die Beteiligte zu 2. – im Folgenden Arbeitgeberin – betreibt u. a. in … in der … ein Restaurant, auf das sie den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden Systemgastronomie vom 06.11.1996 – im Folgenden; MTV – anwendet. Sie zahlt den dort beschäftigten Arbeitnehmern für die Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh einen Nachtarbeitszuschlag von 15 %. Auf Antrag des Beteiligten zu 1. – im Folgenden: Betriebsrat – kam es zur Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung über den Ausgleich für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit. In Sitzungen vom 09.06. und 07.07.1999 verhandelte und beschloss sie über einen Betriebsvereinbarungsentwurf des Betriebsrates (Bl. 20 f. d. A.). Wegen des Verlaufes und des Ergebnisses der Einigungsstellensitzungen wird auf die Protokolle Bl. 15 bis 19 d. A. Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gemeint, dass das Einigungsstellenverfahren noch nicht beendet sei. Auch ohne den § 3 des von ihr vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurfes sei eine Regelung möglich und nötig. Ohne die Feststellung, was ein angemessener Ausgleich i. S. von § 6 Abs. 5 ArbZG sei, könne er, der Betriebsrat, von seinen Mitbestimmungsrechten bezüglich der Dienstplangestaltung keinen Gebrauch machen. Schließlich hat der Betriebsrat gemeint, dass auch eine tarifvertragliche Regelung einem Anspruch der Beschäftigten auf angemessenen Freizeitausgleich gem. § 6 Abs. 5 ArbZG nicht entgegenstehe. Er hat beantragt:
- Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Regelung des Ausgleichs für Arbeit zur Nachtzeit vom 07.07.1999 unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, dass die Feststellung des Vorsitzenden in der Einigungsstellensitzung vom 07.07.1999, dass das Verfahren beendet sei, unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, dass den bei der Antragsgegnerin beschäftigten Nachtarbeitnehmern für Arbeit zur Nachtzeit eine Freizeitausgleich in Höhe von 24 Minuten je geleistete Stunde Arbeit zur Nachtzeit zusteht, sofern der Ausgleich durch Gewährung von Freizeit erfolgt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, das Einigungsstellenverfahren sei wirksam endgültig abgeschlossen worden. § 4 Ziff. 2.1. MTV enthalte eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung i. S. von § 6 Abs. 5 ArbZG, die zugleich gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates entgegenstehe.
Mit am 07.12.1999 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Wiesbaden – 8 BV 24/99 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der von ihm geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Zahl der freien Tage bzw. der Höhe der Entgeltzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Die dabei zu beantwortende Frage nach der Angemessenheit sei eine Rechtsfrage. Diese sei von der Einigungsstelle auch nicht als Vorfrage für die Geltendmachung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung zu beantworten. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Vorsitzende habe die Beendigung des Einigungsstellenverfahrens zutreffend festgestellt, nachdem beide Seiten erklärt hatten, weitere Anträge nicht mehr stellen zu wollen. Schließlich hat das Arbeitsgericht gemeint, der Betriebsrat könne auch nicht in Ausübung seiner Überwachungsrechte gem. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gerichtlich feststellen lassen, dass den einzelnen Arbeitnehmern bestimmte Ausgleichsansprüche i. S. von § 6 Abs. 5 ArbZG zustünden.
Gegen den ihm am 16.12.1999 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am Montag, dem 17.01.2000, Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 17.02.2000 begründet. Er meint, es sei ihm im Einigungsstellenverfahren erkennbar nicht nur um einen Beschluss über § 3 des von ihm vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurfes gegangen. Die Einigungsstelle...