Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann aus 2 Gründen eingeleitet werden, nämlich zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten des (zumindest teilweise) obsiegenden Klägers (Kostenfestsetzungsverfahren, vgl. § 139 FGO) oder zur Festsetzung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten (Vergütungsfestsetzungsverfahren, vgl. § 11 RVG).

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO wird über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten gegen die erstattungspflichtige Partei entschieden. Dieses Verfahren findet zwischen den Prozessparteien statt.

Mit dem Kostenfestsetzungsverfahren hat das Vergütungsfestsetzungsverfahren nichts zu tun. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren findet nämlich zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber statt. Grundlage ist der materiell-rechtliche Vergütungsanspruch aus dem Steuerberatungsvertrag. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander.

Durch einen Antrag im Vergütungsfestsetzungs„verfahren gegen den Mandant kann der in einem gerichtlichen Verfahren auftretende Steuerberater seine gesetzlichen Gebühren und Auslagen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG gerichtlich festsetzen lassen und sich so im Einzelfall rasch und kostenfrei einen vollstreckbaren Titel gegen seinen eigenen Mandanten verschaffen (§ 11 Abs. 1 und 3 RVG). Erhebt der Mandant in diesem Verfahren

  • gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütung keine Einwendungen, ist der Antrag des Steuerberaters begründet, wenn er schlüssig ist, d. h., wenn die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen nach dem Vortrag des Steuerberaters in dieser Höhe entstanden sind;
  • gebührenrechtliche Einwände, hat das Gericht diese in vollem Umfang zu überprüfen;
  • Einwände, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben, muss das Gericht die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ablehnen. Der Steuerberater hat dann nur die Möglichkeit, seine Vergütung im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen.

Nicht jeglicher Einwand außerhalb des Gebührenrechts löst allerdings die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG aus. Einwände, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos oder vorgeschoben sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen. Es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfungen anzustellen (vgl. Schneider, in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, § 11 RVG Rz. 190, Stand: 1.1.2017).

Schlechtvertretung als außergebührenrechtlicher Einwand?

Die Antwort auf die Frage, ob die Schlechtvertretung durch einen Steuerberater in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Urkundsbeamten des FG dazu berechtigt bzw. sogar verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts nach § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, soll anhand des nachfolgenden Falls aufgezeigt werden:

Der Mandant M führte ein finanzgerichtliches Verfahren und ließ sich durch den Steuerberater S vertreten. Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen letztere Entscheidung legte Sfür M beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ein, die später wieder zurückgenommen wurde.

In der Folge beantragte S die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG für die von ihm für M eingelegte NZB. M gab in seiner Stellungnahme zum Antrag des San, dass dieser ihm zur Einlegung der NZB geraten habe, obwohl das Rechtsmittel von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe und daher zum Scheitern verurteilt gewesen sei. S hätte auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinweisen müssen. Im „Übrigen halte er dem Vergütungsanspruch einen Schadensersatzanspruch wegen der erfolgten Schlechtberatung entgegen. Dieser umfasse auch die unnütz entstandenen Steuerberatergebühren. Er erkläre ausdrücklich die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch des S.

FG lehnt Vergütungsfestsetzung ab

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte die Festsetzung der Vergütung unter Verweis auf § 11 Abs. 5 RVG mit der Begründung ab, dass die von M erhobenen Einwendungen nicht vollkommen unsubstantiiert seien. Denn dieser habe vorgetragen, dass S ihm pflichtwidrig geraten habe, die NZB einzulegen.

Die hiergegen erhobene Erinnerung hat das FG als unbegründet abgewiesen und entschieden, dass S keinen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung hat (FG Münster, Beschluss v. 22.10.2019, 5 Ko 2255/19 KFB, DStR 2020, S. 568).

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG sei – so das FG – die Festsetzung abzulehnen, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben würden, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hätten. Nicht gebührenrechtlich seien alle Einreden oder Einwendungen, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehörten, sondern vielmehr auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen einem Steuerberater und seinem Auftraggeber gestützt seien.

Grundsätzlich führe bereits die Erhebung ei...

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