Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. |
2. |
Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte. |
3. |
Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. 2Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. |
4. |
Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau. |
5. |
Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. |
8. |
Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind. |
9. |
Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen. |
11. |
Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. |
12. |
Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. |
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