(1) 1Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. 2Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. 3Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
1. | Baugeometrische Beratung | 2 |
2. | Absteckung für die Bauausführung | 14 |
3. | Bauausführungsvermessung | 66 |
4. | Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
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1. Baugeometrische Beratung |
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Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten | Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen |
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms | Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung |
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems |
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Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
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2. Absteckung für Bauausführung |
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Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit |
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Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen |
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3. Bauausführungsvermessung |
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Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes | Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen |
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten | Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind |
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe | Herstellen von Bestandsplänen |
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) | Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung |
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen | Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung |
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan |
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4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung |
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Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen | Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems |
Fertigen von Meßprotokollen | Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen |
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts | Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leitungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
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