Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass

 

a)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,

 

b)

Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.

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