BMF, Schreiben v. 2.1.1997, IV B 2 - S 2138 - 40/96, BStBl I 1997 S. 102

Regelungen, die nach Artikel 92 EGErbStDV-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Abs. 3 Satz 3 EGErbStDV-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind.

Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG in der Fassung des Artikels 8 des JStG 1997 (BGBl. 1996 I S. 2049, BStBI 1996 I S. 1523) ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift. Vor einem Abschluß des hierzu eingeleiteten Notifizierungsverfahrens steht die Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens werde ich gesondert mitteilen.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 102

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