Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[2] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister; Ab 01.01.2026: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Stiftungsregister] eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde zu übermitteln:

 

1.

im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses,

 

2.

im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[3] [Bis 31.12.2023: Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit] ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden von 2024 bis 2025.
[2] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden von 2024 bis 2025.
[3] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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