(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

 

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

 

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350[1] [Bis 31.12.2020: 250]  Euro der Betrag von 175[2] [Bis 31.12.2020: 125]  Euro tritt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

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