(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1. |
von den ersten 35 000[1] [Bis 31.12.2020: 25 000] Euro 5 vom Hundert, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis 70 000[2] [Bis 31.12.2020: 50 000] Euro 3 vom Hundert und |
3. |
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert. |
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 140[3] [Bis 31.12.2020: 100] Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70[4] [Bis 31.12.2020: 50] Euro.
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