Kommentar
Ist in einer GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, der Geschäftsführer der GmbH an beiden Gesellschaften beteiligt, liegen aber seine unmittelbare und seine mittelbare Beteiligung an der KG zusammengerechnet unter 50 %, so sind seine Versorgungsansprüche insolvenzgesichert.
Ob dies auch dann gilt, wenn sich bei Hinzurechnung der Anteile eines weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung ergibt, bleibt offen. Anteile von Angehörigen sind dabei, denen des geschäftsführenden Gesellschafters nicht ohne weiteres hinzuzurechnen.
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