Tz. 542

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 1 Abs 7 S 1 FVerlV stellt klar, dass isolierte Geschäftsvorfälle, bei denen es sich um eine Veräußerung oder eine Nutzungsüberlassung von WG jeder Art handelt, keine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 2 FVerlV sind.

Dies gilt aber nicht, wenn solche Geschäftsvorfälle wirtsch Bestandteile einer Funktionsverlagerung sind.

In einem derartigen Fall ist der maßgebende Einzelpreis nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Hinsichtlich der einzelnen WG und deren Bepreisung s Tz 650, 657.

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