Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 2019
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
Der EuGH hat grds eine Europarechtswidrigkeit (s Urt des EuGH v 06.12.2007, C – 298/05, Columbus Container Services BVBA & Co, DB 2008, 31) verneint. Diese Entsch ist allerdings zur alten Fassung des § 20 Abs 2 AStG ergangen, nach der die Switch-over-Klausel nur bei Eink mit Kap-Anlagecharakter gegolten hat. Die Fin-Verw vertritt die Auff, dass hinsichtlich der Frage, ob § 20 Abs 2 AStG in der aktuellen Fassung EU-widrig ist, die gleichen Grundsätze anzuwenden sind. Hierzu war das BFH-Musterverfahren I R 114/08 anhängig.
In diesem Verfahren stellte sich auch die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Abänderung des DBA. Die Vorinstanz (s Urt des FG Münster v 11.11.2008, 15 K 1114/99) hat hinsichtlich der Frage, ob ein "Treaty override" zulässig ist, entschieden, dass eine entspr Überlagerung zulässig ist. Der BFH ist dem durch Urt vom 21.10.2009 (s Urt des BFH v 21.10.2009, BFH/NV 2010, 279) im Ergebnis nicht gefolgt. Hierbei ging es vorrangig um die Frage, ob und inwieweit bei der Anwendung des § 20 Abs 2 AStG in der vor 2008 geltenden Fassung die Grundsätze des EuGH-Urteils C-196/04 (Cadbury-Schweppes) zu berücksichtigen sind, denn der Tatbestand des § 20 Abs 2 AStG knüpft an die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung an. Zur Hinzurechnungsbesteuerung hat der EuGH im Urt C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass die Vorschriften nicht angewandt werden können, wenn eine ausl Gesellschaft eine tats wirtsch Tätigkeit ausübt. Der BFH sah den Tatbestand der Vorschrift als nicht erfüllt an. Denn wäre die Pers-Ges eine Kap-Ges gewesen, hätte es nach dem EuGH-Urt "Cadbury-Schweppes" nicht zur Hinzurechnung kommen dürfen, weil die Gesellschaft – was als zweifelsfrei festgestellt wurde – eine tats wirtsch Tätigkeit ausübte.
Hervorzuheben ist, dass der BFH in einem obiter dictum anzweifelt, ob die Umsetzung der EuGH-Entsch C-196/04 (Cadbury-Schweppes) in dt Recht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt, denn der EuGH hatte in der Entsch gefordert, dass der ansässigen Gesellschaft, weil sie hierzu am ehesten in der Lage ist, zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung die Gelegenheit zu geben ist, Beweise für die tats Ansiedlung der beherrschten ausl Gesellschaft und deren tats Betätigung vorzulegen (Rn 70 der Entsch). Diese Beweiserbringungsmöglichkeit fehle sowohl für KAG in § 8 Abs 2 AStG als auch für BetrSt in § 20 Abs 2 AStG.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch im Hinblick auf die og Grundsatz-Entsch des EuGH entschieden, keine entspr "Nachbesserung" vorzunehmen, sondern den Escape vergleichbar § 8 Abs 2 AStG ausdrücklich ausgeschlossen.
Hinsichtlich der sich auch bei § 20 Abs 2 AStG stellenden Frage der evtl verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit eines so genannten Treaty overrides ist auf die Grundsatz-Entsch des BVerfG zu § 50d Abs 8 EStG (s Beschl des BverfG v 15.12.2012, DStR 2016 S 359) zu verweisen, der dies grds unter Herausarbeitung des Demokratieprinzips für den aktuellen Gesetzgeber als zulässig erachtet hat. Hinsichtlich praktischer Folgerungen aus dem Beschl s Roser (WPg 2016 S 1042).
Tz. 2020
Stand: EL 89 – ET: 03/2017
vorläufig frei