Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 17c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007. Anzuwenden ab 28.12.2007.

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