Rz. 10

Sofern die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen als den, für den sie erhoben wurden, so sind der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 14 Abs. 2 DSGVO (Rz. 7 und 8) zur Verfügung zu stellen (Art. 14 Abs. 4 DSGVO).

Es handelt sich um eine (Folge-)Informationspflicht, die es bis zum 25.5.2018 im deutschen Datenschutzrecht, insbesondere im Sozialdatenschutz nicht gab.

Art. 14 Abs. 4 DSGVO entspricht wörtlich Art. 13 Abs. 3 DSGVO, insoweit wird auch auf die Kommentierung zu § 82 Rz. 11 ff. verwiesen.

Die Übermittlung an einen Dritten ist häufig eine Zweckänderung, so dass nach Auffassung der Aufsichtsbehörden schon aus diesem Grund vor der Übermittlung die betroffene Person entsprechend zu informieren ist (vgl. Offizielles Kurzpapier Nr. 10 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Datenschutzkonferenz – DSK).

Auch Art. 14 Abs. 3 Buchst. c DSGVO fordert ausdrücklich, dass bei der Offenlegung an einen neuen Empfänger (einschließlich Auftragsverarbeitern, vgl. Art. 4 Nr. 9 DSGVO) die betroffene Person informiert werden muss (vgl. Rz. 9).

Es empfiehlt sich daher, bereits beim Erfüllen der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO (vgl. Rz. 6) auf beabsichtigte Weiterverarbeitungen einschließlich absehbarer Datenübermittlungen und ihre Zwecke hinzuweisen, um später nicht zunächst nochmals Kontakt mit der betroffenen Person aufzunehmen zu müssen, bevor die Weiterverarbeitung erfolgen darf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge