Rz. 20

Für öffentliche Stellen besteht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BDSG keine Informationspflicht, wenn die Erteilung

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden würde (Buchst. a) oder
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Buchst. b)

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss .

Diese Ausnahme ist eng angelehnt an die Ausnahmeregelungen des § 19a Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BDSG a. F. (BT-Drs. 18/11325) und entspricht der Ausnahme in § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 23). Für Sozialdaten wurde diese Ausnahme übernommen in § 82a Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rz. 24).

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