Rz. 28

Abs. 4 legt in Einschränkung zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. e DSGVO fest, wann eine betroffene Person nur über Kategorien von Empfängern zu unterrichten ist. Mit dieser Regelung wird das bis zum 24.5.2018 geltende Recht aus § 67a Abs. 5 Satz 3 a. F. übernommen (BT-Drs. 18/12611).

Abs. 4 enthält keine eigene inhaltliche Regelung, sondern erklärt § 82 Abs. 1 für entsprechend geltend. Es wird insoweit auf die Kommentierung zu § 82 Rz. 32 bis 34 verwiesen.

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