0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. insoweit insbesondere BT-Drs. 11/4124). Sie ist durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung zum 1.1.1999 sowie durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 ergänzt worden. Mit Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes wurde der Personenkreis der kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbstständigen in § 2 durch die Anfügung einer Nr. 9 erweitert. Eine weitere Modifikation ist durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) erfolgt, nachdem sich die nicht sachgerechte Umsetzbarkeit der beiden vorangegangenen Gesetzesänderungen in der Praxis gezeigt hatte.
Eine weitere Änderung war aufgrund der Währungsumstellung zum 1.1.2002 erforderlich. Die Angabe "630 Deutsche Mark" wurde durch "325 Euro" aufgrund des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ersetzt. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) traten weitere Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2003 sowie 1.4.2003 (Satz 1 Nr. 9) in Kraft. Das SGB VI-ÄndG v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) hat mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2003 einen neuen Satz 3 eingefügt; der bisherige Satz 3 ist Satz 4 geworden. Durch das 5. SGB VI-ÄndG v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) ist mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2004 Satz 1 Nr. 8 neu gefasst worden. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Satz 1 Nr. 10 und Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Diese Änderung wurde durch das 4. SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) mit Wirkung zum 28.11.2005 wieder aufgehoben. Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) hat mit Wirkung zum 30.6.2006 Satz 1 Nr. 9b geändert und Satz 4 um Nr. 3 ergänzt.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 26.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind mit Wirkung zum 1.5.2007 Nr. 1 und Nr. 2 in Satz 1 jeweils um das Wort "regelmäßig" ergänzt, Nr. 9a wurde neu gefasst. Satz 1 Nr. 10 sowie die Sätze 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 gestrichen worden. Satz 2 Nr. 2 ist durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden.
Durch Art. 119 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) wird Satz 1 Nr. 8 mit Wirkung zum 1.1.2024 dahingehend geändert, dass vor das Wort "Personengesellschaft" das Wort "rechtsfähige" eingefügt wird (vgl. BR-Drs. 59/21 S. 98 f., 341 = BT-Drs. 19/27635 S. 92, 292; in den Gesetzesmaterialien war die Änderung noch in Art. 116 vorgesehen).
Gültig ist die Vorschrift aktuell in der Fassung vom 5.12.2012 ab 1.1.2013 bis 31.12.2023. Ab dem 1.1.2024 dann gilt die Vorschrift in der Fassung des MoPeG v. 10.8.2021.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Regelung bestimmt den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbstständigen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, besonders schutzbedürftige Selbstständige in den anspruchsberechtigten Kreis der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil die Betroffenen weitgehend ohne eigenes Betriebsvermögen und unter Einsatz ihrer eigenen Fertigkeiten und Befähigungen arbeiten (vgl. grundlegend zur besonderen Schutzbedürftigkeit auch BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R; BSG, Urteil v. 23.7.2015, B 5 RE 17/14 R, hier zur Versicherungspflicht selbstständig tätiger Logopäden). Damit hat das RRG 1992 dem Schutzbedürfnis dieser Personen insoweit Rechnung getragen, als von der Rentenversicherungspflicht nur diejenigen erfasst werden, die als Selbstständige aufgrund der Betriebsgröße den Schutz der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung benötigen. Um das Ziel zu erreichen, wird der Grundsatz durchbrochen, dass nach § 1 Satz 1 Nr. 1 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Ausübung einer weisungsabhängigen Beschäftigung begründet wird (zur Abgrenzung zwischen Weisungsabhängigkeit und Selbstständigkeit vgl. Komm. zu § 1 – Beschäftigungsverhältnis). Soweit das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 2 Satz 1 erfüllt ist, tritt die Versicherungspflicht unabhängig von dem konkreten Schutzbedürfnis des Einzelnen ein (BSG, Urteil v. 30.1.1997, 12 RK 31/96). Durch die Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Selbstständigen um die arbeitnehmerähnlichen Selbstst...