0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Zur Gesetzesentwicklung bis zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) vgl. GRA der DRV zu § 255c SGB VI, Stand: 23.11.2017, Historie.
Die Vorschrift ist dann durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften (2. SGB VI-ÄndG) v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ab 1.1.2004 gänzlich neu gefasst worden und regelte Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente. In dieser Fassung trat die Vorschrift zum 31.12.2017 außer Kraft.
Durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 (Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes) dann vollständig neu gefasst worden. Mit der Neufassung ordnet der Gesetzgeber die Anwendung eines einheitlichen aktuellen Rentenwerts für das gesamte Bundesgebiet an (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 12, 30 = BR-Drs. 155/17 S. 4, 25).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 17.7.2017 ab 1.1.2018.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt
Rz. 2
Satz 1 regelt den gesetzlich angeordneten einheitlichen aktuellen Rentenwert ab 1.7.2024 und die Anpassung; Satz 2 dem folgend beinhaltet die Reglung über die Versendung der Anpassungsmitteilung.
1.2 Rentenangleichung zum 1.7.2024
Rz. 3
Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Dabei versucht der Gesetzgeber, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Es soll eine vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 stattfinden. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige – gesetzlich geregelte – Rentenangleichung stattfinden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2).
Rz. 4
Die Angleichung der Rechengrößen orientierte sich bislang an der Annäherung der Löhne in Ost und West. Durch das weiterhin unterschiedliche Lohnniveau konnte dieser Prozess bisher noch nicht abgeschlossen werden. Ohne die Intervention des Gesetzgebers wäre der weitere Verlauf der Angleichung jedoch allein von der Lohnentwicklung in Ost und West abhängig gewesen, dessen Ende auch nach 30 Jahren Wiedervereinigung nicht absehbar gewesen ist. Ab 2018 erfolgt daher nunmehr die Angleichung der Rechengrößen unabhängig von der weiteren Entwicklung der Löhne in Ost und West; die Bewertung der die Rente beeinflussenden Faktoren ist daher von der Lohnentwicklung Ost entkoppelt.
Rz. 5
Der Gesetzgeber setzt damit die Verträge zur Herstellung der Deutschen Einheit um, in denen festgelegt worden ist, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1 = BR-Drs. 155/17 S. 1); vgl. insoweit Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags. Der Gesetzgeber vollzieht bzw. vollendet nach 35 Jahren deutscher Einheit damit auch einen lang geforderten, gesellschaftspolitisch endgültigen notwendigen Schritt; auch wenn dieser Schritt im Hinblick auf das im deutschen Rentensystem geltende Äquivalenzprinzip und der damit verbundenen Finanzierung dieser Maßnahme Kritik hervorgerufen hat.
Rz. 6
Um das gesetzliche Ziel der Rentenangleichung vollziehen zu können, musste der Gesetzgeber notwendigerweise die den Rentenzahlbetrag beeinflussenden Faktoren neu regeln. Dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung folgend, wurde im RÜG festgelegt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Das betrifft die folgenden Werte:
- Durchschnittsentgelt (abgebildet im Hochwertungsfaktor),
- Bezugsgröße,
- Beitragsbemessungsgrenze und
- aktueller Rentenwert.
Rz. 7
In der jetzt noch bestehenden Übergangsfrist bis 2024 wird daher der aktuelle Rentenwert (Ost) entsprechend in Relation zum aktuellen Rentenwert (West) gesetzlich angehoben. Hierzu hat der Gesetzgeber § 255a neu geregelt und in § 255a Abs. 1 angeordnet, dass sich die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) dabei sukzessive in 7 Schritten vollziehen soll, und zwar durch Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) in einer prozentualen Relation zum aktuellen Rentenwert (West) bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 29 f. = BR-Drs. 155/17 S. 4, 25). Im gleichen Maße erfolgt eine schrittweise gesetzlich angeordnete Abschmelzung der Hochbewertung durch die gesetzliche Fortschreibung des entsprechenden Werts in der Tabelle 10 zum SGB VI; die Verordnungsermächtigung nach § 255b Abs...