0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft gesetzte Vorschrift (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 77, 202; Abs. 2 bis 4 wurden ergänzt durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss, vgl. BT-Drs. 11/5490 S. 163 f.) ist bereits vor seinem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 86 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden. In Abs. 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Höherversicherung" die Worte "und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" eingefügt (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129); außerdem wurden in Abs. 1 Satz 3 die Worte "bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Beitragsmarke" gestrichen.
Durch Art. 1 Nr. 54 wurde die Vorschrift dann ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert: Aufgrund der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt (vgl. BT-Drs. 15/3654 S. 76).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 9.12.2004 ab 1.1.2005.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach Abs. 1 erhöht sich die Monatsrente um Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen. Diese Leistung ist kein Bestandteil der Rente, sondern ausdrücklich eine Zusatzleistung in festen Beträgen vom Nennwert der Beiträge ohne Dynamisierung (vgl. § 65).
Abs. 2 regelt allgemein die Anrechnungsmodalitäten der Steigerungsbeträge, wenn auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet werden.
Abs. 3 regelt, in welchem Verhältnis Steigerungsbeträge aufgeteilt werden, wenn Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.
Abs. 4 regelt schließlich die Abfindung von Steigerungsbeträgen bei Wiederheirat.
Rz. 3
Höherversichern konnte sich ab 1992 nur noch, wer bis dahin entweder das 50. Lebensjahr vollendet oder bereits von der Versicherung Gebrauch gemacht hatte.
§ 234, der dies regelte, wurde ab 1.1.1998 gestrichen, so dass von da an eine Höherversicherung nicht mehr möglich war.
Rz. 4
Die Abs. 2 bis 4 stellen Sonderregelungen zu den §§ 90, 91 und 107 dar.
Rz. 5
Vorgängervorschriften finden sich in § 38 AVG und in § 1261 RVO.
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 269 erfassen. Die GRA der DRV zu § 269 hat den Stand: 18.6.2015 (i. d. F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 in Kraft getreten am 1.1.2005) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0269.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (Abs. 1)
2.1.1 Grundsätze (Satz 1)
2.1.1.1 Höherversicherung
Rz. 7
Als staatliche Zusatzversorgung hatten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine Höherversicherung abzuschließen. Diese erfolgt auf freiwilliger Basis. Beiträge wurden neben den Pflichtbeiträgen gezahlt. Höherversicherungsbeiträge konnten frühestens ab 1.6.1949 gezahlt werden und zwar auf der Grundlage des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten v. 14.3.1951 (BGBl. I S. 188); vgl. GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 2, mit der Darstellung auch der bundeslandspezifischen Höherversicherung in Berlin und im Saarland.
Rz. 8
Die Möglichkeit zur Höherversicherung endete mit dem Stichtag 31.12.1997. § 280 – Höherversicherung für Zeiten vor 1998 – regelt, dass Beiträge für Zeiten vor 1998 zur Höherversicherung gezahlt sind, wenn sie als solche bezeichnet sind. Bis zu diesem Tag bestand für Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, sich durch die Zahlung zusätzlicher Beiträge eine Höherversicherung zu verschaffen.
Rz. 8a
Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Art. 1 Nr. 72 RRG 1999 ist verfassungsrechtlich zulässig und stellt keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01; vgl. bereits auch LSG Berlin, Urteil v. 26.11.1997, L 6 An 83/96).
2.1.1.2 Höherversicherungsbeiträge
Rz. 9
Beiträge der Höherversicherung nach Satz 1, 1. Var. wirken sich rentensteigernd aus.
Rz. 10
Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet wurden (§ 280). Darüber hinaus gelten freiwillige Beiträge neben einer Nachversicherung als Höherversicherungsbeiträge (§ 281). Der Gesetzgeber wies insoweit darauf hin, dass die Beiträge der Höherversicherung ab 1992 nur noch eingeschränkt gezahlt werden können (BT-Drs. 11/4124 S. 202).
2.1.1.3 Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
Rz. 11
Rentenerhöhend wirken sich neben den B...