Rz. 31
Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) vom 28.6.2018
§ 1 Grundsatz
(1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe nach§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (onkologische Nachsorgeleistungen) erbringen.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung erbracht. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.
§ 2 Ziele
Die onkologischen Nachsorgeleistungen haben die Zielsetzung, die Erfolge der abgeschlossenen operativen Behandlungen oder Strahlenbehandlungen sowie zytostatischen Behandlungen von Krebserkrankungen zu festigen und den Bedarf an Nachbehandlung und genereller gesundheitlicher und psychischer Stabilisierung abzudecken. Sie sollen die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung mildern beziehungsweise beseitigen helfen.
§ 3 Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Onkologische Nachsorgeleistungen können für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen erbracht werden.
(2) Angehörige von Versicherten oder Rentenbeziehern sind:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie
2. deren Kinder.
(3) Kinder im Sinne von Abs. 2 Nr. 2 sind auch:
- in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Pflegekinder sowie
- Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.
(4) Die in Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 genannten Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 liegt, oder
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Abs. 4 Nr. 3 ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen für onkologische Nachsorgeleistungen sind:
- Es muss eine maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung vorliegen.
- Die vorausgegangene Primärbehandlung (Operation oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein. Als Bestandteil der Primärbehandlung ist auch die zytostatische Behandlung (Chemotherapie zur Verhinderung oder Hemmung der Krebszellvermehrung) anzusehen. Eine gegebenenfalls noch laufende zytostatische Behandlung ist jedoch grundsätzlich kein Hinderungsgrund für onkologische Nachsorgeleistungen.
- Die durch die maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung oder deren Behandlung bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Einschränkungen sollen positiv beeinflussbar sein.
- Eine ausreichende Belastbarkeit für onkologische Nachsorgeleistungen muss gegeben sein. Die Betroffenen sollen in der Regel allein reisefähig sein.
§ 5 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Versicherte erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn sie
- in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
- bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der in Nr. 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(2) Als Rentenbezieher ...