0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (in den neuen Bundesländern bereits am 3.10.1990). Durch das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118) ist Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.9.1993 ergänzt worden. Das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) bewirkte eine Neufassung von Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.1995. Nachdem das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) Abs. 3 mit Wirkung zum 1.10.1996 gestrichen hatte, ist ein neuer Abs. 3 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wieder eingefügt worden.
Danach wurde § 5 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 in Abs. 2 und 3 geändert. Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hat mit Wirkung zum 1.1.2002 die Angabe "630 Deutsche Mark" durch "325 Euro" ersetzt. Eine rein redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 1 Satz 2 durch die Siebente Zuständigkeits-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785). Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Änderung des BVG v. 11.4.2002 (BGBl. I S. 1302) mit Wirkung zum 17.4.2002 um Satz 3 ergänzt.
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde zum 1.4.2003 die Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der entsprechenden Neuregelung im SGB IV sowie die Anhebung der Einkommensgrenze bei geringfügig Beschäftigten berücksichtigt. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 2 Satz 3 ergänzt und Abs. 3 neu gefasst.
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) hat mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 Nr. 3 hinsichtlich des Erreichens der Regelaltersgrenze neu gefasst. Durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) ist Abs. 2 Satz 3 redaktionell angepasst worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) sind Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 geändert, ein neuer Satz 2 eingefügt und der bisherige Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 angepasst worden. Das Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) hat mit Wirkung zum 3.5.2011 Abs. 2 Satz 3 geändert. Abs. 2 ist durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) sind Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst und Abs. 2 Satz aufgehoben worden. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Absatz 2 mit Wirkung zum 17.11.2016 um einen neuen Satz 3 erweitert. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 4 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.
Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde in § 5 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.10.2022 ein neuer Satz 2 eingefügt, der dann lautet: "Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend." Die nachfolgenden Sätze 3 und 4 wurden neu nummeriert (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BT-Drs. 20/1408 S. 11, 31 = BR-Drs. 82/22 S. 8, 33).
Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 28.6.2022 ab 1.10.2022.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 5 regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Rentenversicherungsfreiheit entweder für die Sachverhalte, die die Versicherungspflicht begründen, oder aber für alle versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalte besteht. Eine Anwendung von § 5 setzt damit voraus, dass grundsätzlich kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) oder auf Antrag (§ 4) die Personen rentenversicherungspflichtig sind (BSG, Urteil v. 29.4.1976, 12/3 RK 66/75; BSG, Urteil v. 19.2.1987, 12 RK 10/85). Bei mehrfacher Beschäftigung ist jede Beschäftigung getrennt zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Liegen mehrere Beschäftigungen bei dem gleichen Arbeitgeber vor, so besteht sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung, die nur einheitlich beurteilt werden kann. Die in § 5 enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit, die als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BSG, Urteil v. 29.1.1981, 11 RA 22/80), normieren Ausnahmen von der Versicherungspflicht, weil bereits aufgrund and...