Rz. 42

Mit Abs. 4 wird das Recht aus § 83 Abs. 6 a. F. auch seit dem 25.5.2018 beibehalten und lediglich redaktionell an die Begrifflichkeiten des Art. 4 DSGVO angepasst.

Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, gleichgültig aus welchem der möglichen mehreren Gründe des § 83 und auch, ob mit oder ohne Ablehnungsbegründung, so kann sie die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Datenschutzbeauftragten (Bund oder Land) bzw. nach Landesrecht eingerichteten Stellen anrufen.

 

Rz. 43

Diese kontrollieren allerdings nur die Rechtmäßigkeit der Ablehnung mit den ihnen nach § 81 i. V. m. dem BDSG oder dem Landesdatenschutzgesetz gegebenen Mitteln. Die betroffene Person darf nicht auf diesem Umweg die Auskunft letztlich doch bekommen, es sei denn, der oder die Datenschutzbeauftragte stellt fest, dass die Auskunftsverweigerung nicht zulässig war.

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