0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekanntgemacht worden. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) neu gefasst und an die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) angepasst.
Zum 25.5.2018 wurde § 84 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst. Übernommen wurde in
- Abs. 1 Satz 1 und 2 die Regelungen des Abs. 3 Nr. 3 a. F.,
- Abs. 2 die Regelungen vn Abs. 1 Satz 2 un3 a. F.,
- Abs. 4 der Inhalt von Abs. 3 Nr. 1 a. F. und
Abs. 6 wurde wörtlich beibehalten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die betroffene Person hat einen Anspruch darauf, dass die Stelle nach § 35 SGB I ihre Sozialdaten – sowohl personenbezogene als auch über § 35 Abs. 4 SGB I Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – stets nur zulässig, richtig und in erforderlichem Maße speichert. Hiervon kann sich jede betroffene Person über einen Antrag auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach § 83 selbst ein Bild verschaffen. Bis zum 24.5.2018 bot § 84 der betroffenen Person die Möglichkeit zur Korrektur der über sie gespeicherten Daten.
Seit dem 25.5.2018 gelten unmittelbar und europaweit einheitlich die Regelungen der DSGVO. Seit dem ergeben sich die Rechte der betroffene Person auf Berichtigung aus Art. 16 DSGVO (Rz. 8 bis 10), auf Löschung aus Art. 17 DSGVO (Rz. 11 ff.) und auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 DSGVO (Rz. 16 ff.). Art. 19 DSGVO ergänzt diese Rechte durch bestimmte Mitteilungspflichten des Verantwortlichen (Rz. 22 bis 24). Art. 21 DSGVO regelt das Widerspruchsrecht der betroffenen Person (Rz. 32 ff.).
Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt. Die Kommentierung zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.
Rz. 3
§ 84 regelt seit dem 25.5.2018 in Einschränkung der Regelungen der Art. 16 bis 21 DSGVO in welchen besonderen Ausnahmefällen die dort bestimmten Rechte der betroffenen Person nicht bestehen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit diesen Einschränkungen von Art. 23 DSGVO Gebrauch gemacht, nach dem durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können.
Rz. 4
Die Ausnahmen des § 84 Abs. 1 entsprechen den Regelungen des § 35 Abs. 1 BDSG. § 84 Abs. 3 korrespondiert mit § 35 Abs. 2 BDSG und § 84 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 BDSG. Der Inhalt von § 84 Abs. 5 findet sich in § 36 BDSG wieder.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Über § 83 i. V. m. Art. 15 DSGVO steht der betroffenen Person das Recht auf Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. die Komm. zu § 83). Dies beinhaltet bzw. daraus folgend ergeben sich das Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 16 DSGVO (Rz. 8 ff.) sowie ein Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt (Rz. 11 ff.) und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO (Rz. 16 ff.). In diesen Fällen bestehen Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach Art. 19 DSGVO (Rz. 22 bis 24).
Das Recht auf Berichtigung und Löschung korrespondiert mit dem Grundsatz der "Richtigkeit" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, nach dem personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen und hierfür "alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden".
Weiterhin steht der betroffenen Person nach Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit (Rz. 25 ff.) und nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht zu (Rz. 32 ff.).
Rz. 6
Für alle Rechte der betroffenen Person gilt das Antragsprinzip, wie sich jeweils aus den Worten "zu verlangen" ergibt. Formvorschriften gibt es für die betroffene Person nicht.
Rz. 7
Art. 12 Abs. 1 DSGVO konkretisiert die Modalitäten für die Ausüb...