Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor[1] [Bis 16.12.2019: Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger], wenn

 

1.

[2]im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,

Bis 16.12.2019:

1.

einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,

 

2.

den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern[3] [Bis 16.12.2019: dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter] ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,

 

3.

die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter[4] [Bis 16.12.2019: der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter] nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person[5] nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,

 

4.

zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder

 

5.

[6]die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

Bis 16.12.2019:

5.

gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[6] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.

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