0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Sie ist inhaltlich zu vergleichen mit dem früheren § 658 Abs. 2, den §§ 659, 664 Abs. 3, § 667 Abs. 1, § 767 Abs. 2 Nr. 1 und § 769 Abs. 2 Nr. 1 RVO.
Abs. 3 Nr. 4 wurde geändert und Nr. 5 angefügt mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299). Abs. 3 Nr. 6 wurde durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) mit Wirkung zum 1.6.2008 angefügt. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2134) mittels der Sätze 3 bis 6 mit Wirkung zum 5.11.2008 ergänzt. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde Abs. 3 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 geändert. Durch Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurden mit Wirkung zum 3.5.2011 in Abs. 3 Nr. 6 geändert sowie Nr. 7 angefügt. Abs. 3 Nr. 1 wurde neugefasst durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016. Durch Art. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 neugefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Berufsgenossenschaft bei Beginn und Ende deren Zuständigkeit für ein Unternehmen. Die Bestimmung nennt die Überweisungsvoraussetzungen und definiert den Unternehmerbegriff.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Unfallversicherungsträger benötigt, um die sachlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft eines Unternehmens prüfen zu können, die entsprechenden Angaben.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger verbindlich durch Bescheid (Verwaltungsakt) den Beginn sowie das Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen. Der Aufnahmebescheid stellt i. d. R. gleichzeitig den Mitgliedsschein für den Unternehmer dar. Daher muss der Aufnahmebescheid zwingend
- die genaue Bezeichnung des/der Unternehmers/Unternehmer,
- die genaue Bezeichnung des Unternehmens oder des Unternehmensteils, mit dem der betroffene Unternehmer in das Verzeichnis aufgenommen worden ist,
- die Mitgliedsnummer,
- den Beginn der Mitgliedschaft und
- die Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten. Daneben kann der Aufnahmebescheid
- die Veranlagung des Unternehmens oder des Unternehmensteils zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs (§ 159)
- die Festsetzung von Beitragsvorschüssen (§ 164) und
- die Entscheidung über den Versicherungsstatus des Unternehmens (§ 3)
enthalten.
Mit dem Aufnahmebescheid ist der Unternehmer im Unternehmerverzeichnis des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers aufgenommen.
Rz. 4a
Nach Abs. 1 Satz 2 beginnt das Unternehmen bei Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten durch den Unternehmer.
Gemäß § 192 Abs. 1 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten dem örtlich und sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger
- die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
- die Zahl der im Unternehmen Tätigen,
- den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
- den Sitz des Unternehmens bzw. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen.
Die Gewerbeanmeldung ersetzt nicht die Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rz. 4b
Nach Abs. 1 Satz 3 kann der Unfallversicherungsträger bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 wegen der Kurzfristigkeit der Unternehmereigenschaft in solchen Fällen von der Aufnahme durch schriftlichen Verwaltungsakt nach Satz 1 in das Unternehmerverzeichnis und von der Zustellung des Aufnahmebescheids an den Unternehmer abgesehen werden. Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (Näheres in der Komm. zu § 129). Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind beitragsfrei bei dem jeweils örtlich zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger versichert, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten des Landwirts für seinen Wirtschaftsbetrieb gemäß § 124 Nr. 2. Für diese ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Rz. 4c
Abs. 1 Satz 4 ermöglicht eine Korrektur, wenn die Feststellung zur Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen ist oder sich die Verhältnisse, die für die Zuständigkeit maßgeblich sind, geändert haben.
Da mit Zustellung des Aufnahmebescheids das Mitgliedschaftsverhältnis rechtswirksam begründet wird, selb...