0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift basiert im Wesentlichen auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Nach dem Inkrafttreten des UVEG ist Abs. 2 Satz 2 zunächst modifiziert worden durch das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968). Die Einbeziehung der Versicherten nach § 128 Abs. 1 Nr. 11 in Abs. 2 beruht auf dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299).
Abs. 4 Satz 3 bis 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818). Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums in Abs. 4 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.
Die Fassung von Abs. 2 und Abs. 4 Satz 6 mit Wirkung zum 5.11.2008 geht zurück auf das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130). Abs. 1 wurde durch das vorgenannte Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2010 geändert. Abs. 4 Satz 1 wurde modifiziert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung stellt die Unterschiede zum Beitragsrecht der gewerblichen sowie landwirtschaftlichen Unfallversicherung heraus. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand können als Grundlagen der Beitragsberechnung die Einwohnerzahl, die Zahl der Versicherten oder die Arbeitsentgelte herangezogen werden. Die Berechnungsparameter kann der Unfallversicherer der öffentlichen Hand im Wege der Satzung festlegen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 verweist auf die allgemeinen Vorschriften zur Aufbringung der Mittel die – teilweise mit Modifikationen – zur Anwendung kommen. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Beitragshöhe (§§ 152 bis 163), über die Beitragsberechnung (§ 167) sowie über die Bildung einer Rücklage (§ 172a).
Rz. 3a
Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, kraft Satzung abweichende Fälligkeitstermine zu regeln. Die Wahl der Fälligkeitstermine durch Satzung kann insbesondere die Liquidität der Kommunen und des Landes berücksichtigen.
Rz. 4
Abs. 2 Satz 1 regelt die Beitragsfreiheit für ehrenamtlich Engagierte. Leistungsaufwendungen werden nach Satz 2 für diesen Personenkreis entsprechend den Zuständigkeiten im Landes- und Kommunalbereich (§§ 128, 129) umgelegt. Die diesbezüglich notwendigen Durchführungsregelungen finden sich in den Sätzen 3 bis 5.
Rz. 5
Die Regelung des Abs. 3 Satz 1 ermöglicht im Wege der Satzung, spezifische Gefahrengemeinschaften im Hinblick auf das Umlageverfahren festzulegen. Leistungsaufwendungen für diese Risikogruppen schlagen entsprechend nicht bei der Beitragshöhe für diejenigen Unternehmen durch, die der Risikogemeinschaft nicht zugeordnet werden.
Rz. 5a
Sind die Gemeinden Unternehmer, können gemäß Satz 2 auch nach deren Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden.
Rz. 6
Abs. 4 bestimmt in Satz 1, wonach sich die Höhe der Beiträge zu richten hat.
Rz. 6a
Satz 2 räumt die Möglichkeit ein, in der Satzung die Beitragsberechnungsmaßstäbe sowie einen einheitlichen Mindestbeitrag (§ 161) zu bestimmen, der es dem Unfallversicherungsträger ermöglicht, wenigstens den Betrag erheben zu können, der zur Deckung des Verwaltungsaufwands für das Führen des versicherten Unternehmens im System erforderlich ist, wenn der individuell berechnete Beitrag auf Basis des gesetzlichen oder im Weg der Satzung festgelegten Beitragsmaßstabs nicht ausreicht.
Rz. 6b
Die Sätze 3 bis 5 regeln die Höhe des Beitragssatzes für gering Beschäftigte in Privathaushalten sowie das Verfahren dessen Anpassung durch Rechtsverordnung. Nach wie vor gilt der in Satz 3 für das Jahr 2006 festgeschriebene Beitragssatz von 1,6 % des jeweiligen im privaten Haushalt gezahlten Entgelts.
Rz. 6c
Satz 6 stellt eine Folgeänderung zum 2008 erfolgten Zusammenschluss der gewerblichen sowie der öffentlichen Unfallversicherungsträger zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) dar.
Rz. 7
Abs. 5 regelt in Satz 1 die Möglichkeit der Abstufung der Beiträge nach dem Unfallrisiko. Im Gegensatz zur gewerblichen sowie zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist die Berücksichtigung der Unfallgefahr bei der Beitragsberechnung nicht zwingend vorgeschrieben. Ebenso steht es gemäß Satz 2 im Ermessen, entsprechend den Grundsätzen des § 162, Zuschläge aufzuerlegen, Nachlässe zu bewilligen oder Prämien zu gewähren.
Rz. 7a
Die mit der Ermessensvorschrift verbundene Zielsetzung ist die Stärkung der Prävention. Zudem soll sie der Beitragsgerechtigkeit dienen. Entsprechend können Unternehmen mit wenigen oder leichten Versicherungsfällen Nachlässe oder Prämien gewährt und Unternehmen mit häufigen oder kostenaufwändigen Versicherungsfällen Zuschläge bei den Beiträgen auferlegt werden.
3 Literatur und Materialien
Rz. 8
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, ...