0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 UVEG). Mit dem Dritten Gesetz zu Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 Abs. 3 Satz 2 eingefügt und Abs. 4 zum Zweck der Klarstellung ergänzt. Durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 Abs. 1 Satz 2 an die Diktion des SGB IX angepasst. Durch Art. 5 Nr. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) ist mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 1 Satz 2 weggefallen. Die dort enthaltene Übergangsregelung für die vor dem 1.1.1997 bereits laufenden Maßnahmen der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konnte wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 18/8487 S. 58).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Sie ergänzt und modifiziert die Grundregel des § 212 dahingehend, dass in bestimmten Fällen das neue Recht auch auf frühere Versicherungsfälle anzuwenden ist. Allerdings ergänzen die Regelungen des § 214 den Grundsatz des § 212, sie ersetzen ihn nicht. Das hat zur Folge, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 214 für die Anwendung neuen Rechts eingreifen, Leistungen erst ab 1.1.1997 nach den Vorschriften des SGB VII zu bemessen sind, für die Zeit davor gelten auch in solchen Fällen die Vorschriften der RVO (BSG, Urteil v. 26.6.2001, B 2 U 28/00 R, SozR 3-2700 § 44 Nr. 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Vorschriften über Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege (Abs. 1)
Rz. 2
Nach Abs. 1 gelten auch für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 im Interesse der Versicherten die Vorschriften des SGB VII über die Heilbehandlung, die Rehabilitation und die Pflege, wenn der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber erst aufgrund eines im Jahr 2005 gestellten Antrags zu treffen ist (BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 21/10 R, FamRZ 2012 S. 545). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Arbeitsunfall (§ 8) und Berufskrankheit (§ 9). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bedarf beim Arbeitsunfall keiner näheren Erläuterung; bei der Berufskrankheit tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn alle Voraussetzungen des jeweiligen Berufskrankheitentatbestandes erfüllt sind. Für Leistungen nach § 3 BKV gilt die Regelung entsprechend.
Rz. 3
Es handelt sich um folgende Vorschriften:
- die Regelungen über die Heilbehandlung (§ 26 i. V. m. §§ 27 bis 34),
- die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. § 35),
- die Regelungen über Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen (§ 26 i. V. m. §§ 39 bis 43),
- die Regelungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 26 i. V. m. § 44),
- die Regelungen über Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. §§ 45 bis 52),
- die besonderen Regelungen für die Versicherten in der Seefahrt und in der Landwirtschaft (§§ 53 bis 55),
- die Regelung über die Anpassung von Geldleistungen (§ 95),
- die Regelungen über die Auszahlung (§§ 96, 99, 100),
- die Regelungen über die Anrechnung, den Ausschluss oder die Minderung von Geldleistungen (§§ 98, 101),
- die Regelungen über die Schriftform von Leistungsentscheidungen und über Zwischennachrichten (§§ 102, 103).
Rz. 4
Für Leistungen an Berechtigte im Ausland verbleibt es bei dem Grundsatz des § 212: Es ist für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 das frühere Recht, also § 625 RVO a. F. anzuwenden. Ruhensbescheide gelten uneingeschränkt fort. Bei Versicherten, die erst nach dem 1.1.1997 Deutschland verlassen, ist ebenfalls altes Recht anzuwenden. Gleiches gilt dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 liegt, die Leistung aber erst danach festgestellt wird.
Rz. 5
(unbesetzt)
2.2 Vorschriften zum Jahresarbeitsverdienst (Abs. 2)
Rz. 6
Nach Abs. 2 gelten die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 bis 92) für auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst erstmals danach festgesetzt wird (dazu BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZA 2014 S. 386), oder eine Neufestsetzung nach Maßgabe von § 90 erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Eine generelle Überprüfung aller Bestandsrenten wird somit ausgeschlossen. Maßgeblich ist – anders als in den Fällen des Abs. 3 – der Zeitpunkt, in dem die Festsetzung erfolgt, nicht der Zeitpunkt in dem festzusetzen ist, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 19.8.2003, B 2 U 9/03 R, HVBG-INFO 2003 S. 2829; BSG, Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 28/01 R, SozR 3-2700 § 214 Nr. 2).
Rz. 7
Bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem 1.1.1997 werden auch die für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes "neuen" Möglichkeiten berücksichtigt. Dies si...