0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO wird nicht übernommen (Versicherungsschutz beim erstmaligen Abheben eines Geldbetrags am Monatsbeginn bei bargeldloser Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber). Die Regelungen zum Wegeunfall in Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechen im Wesentlichen § 550 RVO, Nr. 3 wird neu eingefügt, Nr. 5 entspricht im Wesentlichen § 549 RVO (Arbeitsgeräteunfall). Abs. 3 entspricht § 548 Abs. 3 RVO. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurden Abs. 2 Nr. 2a HS 2 und Nr. 3 ergänzt und die Regelungen auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ausgedehnt.
Rz. 1a
Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. 14.6.2021 (BGBl. I S. 1762) wurde mit Wirkung zum 18.6.2021 Abs. 1 Satz 3 angefügt und durch Nr. 2 wurde nach Abs. 2 Nr. 2 die Nr. 2a angefügt. Damit wollte der Gesetzgeber Lücken im Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die von zu Hause aus erbracht werden (Homeoffice), schließen (vgl. im Einzelnen Rz. 149a).
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 definiert den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls in der Weise, dass Satz 1 auf die Versicherteneigenschaft und auf die versicherte Tätigkeit hinweist. Satz 2 normiert den von der Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff. Damit werden zugleich die im Unfallversicherungsrecht grundlegenden Begriffe des innen Zusammenhangs und des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs (auch Kausalzusammenhang genannt) vorgezeichnet.
Rz. 3
Abs. 2 Nr. 1 normiert den Wegeunfall als Kerntatbestand, die Nr. 2 bis 4 regeln Sonderfälle des Wegeunfalls. Abs. 2 Nr. 5 regelt den Versicherungsschutz beim sog. Arbeitsgeräteunfall. Während in der gesetzlichen Unfallversicherung Sachschäden grundsätzlich nicht ersetzt werden, setzt Abs. 3 die Beschädigung oder den Verlust von Hilfsmitteln dem Gesundheitsschaden gleich. Die Entschädigung erfolgt nach Maßgabe von § 27 Abs. 2. Ergänzende bzw. klarstellende Regelungen zum Versicherungsfall enthalten ferner die §§ 10 bis 13.
2 Rechtspraxis
2.1 Unfallbegriff
2.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis
Rz. 4
Das Ereignis muss von außen einwirken (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R). Damit sind Vorgänge jeglicher Art, z. B. auch ein Stolpern oder ein irgendwie gearteter Sturz umfasst. Es wird lediglich klargestellt, dass eine (körper)innere Ursache (z. B. ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, ein epileptischer Anfall) kein Unfallereignis darstellt. Allerdings kann die innere Ursache ihrerseits durch einen äußeren Vorgang hervorgerufen worden sein, z. B. kann eine besondere körperliche Anstrengung den epileptischen Anfall oder ein Stresszustand den Herzinfarkt verursacht haben (dazu BSG, Urteil v. 2.2.1999, B 2 U 6/98 R). Dann liegt jedenfalls ein von außen einwirkendes Ereignis vor.
Rz. 4a
Da der Unfallbegriff lediglich der Abgrenzung von der inneren Ursache dient, können auch willensgesteuerte Vorgänge dem Unfallbegriff unterfallen (vgl. auch Rz. 8).
- Der Möbelpacker hebt einen schweren Schrank an und zieht sich dabei eine Zerrung zu. Das Verhebetrauma erfüllt insoweit den Unfallbegriff. Allerdings ist weiter zu prüfen, ob das Ereignis zu einer Einwirkung geführt hat (dazu Rz. 6 f.).
- Ein Steinmetz verspürte beim Anheben eines ca. 70 kg schweren festgefrorenen Steins plötzlich einen stechenden Kopfschmerz. Anschließend wurde eine Subarachnoidalblutung (Einblutung im Schädelinneren) festgestellt, die zu weiteren Folgeerkrankungen führte (BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 27/04 R).
Rz. 4b
Es muss sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis handeln. Auch solche Geschehnisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit "üblich" oder alltäglich sind, können ein Unfallereignis darstellen (BSG, Urteil v. 6.5.2021, B 2 U 15/19 R).
- Ein Arbeitnehmer stolpert über die eigenen Füße.
- Ein S-Bahn-Fahrer führt eine Bremsung durch (BSG, Urteile v. 29.11.2011, B 2 U 10/11 R und B 2 U 23/10 R). Im letzteren Falle sieht das BSG es offenbar als entscheidend an, dass das Handeln des Zugführers durch einen Vorgang ausgelöst wurde, der zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt hat.
2.1.2 Plötzliches Ereignis
Rz. 5
Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein. Hier findet die Abgrenzung des Unfallereignisses zu einer (Berufs-)Krankheit statt. Nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 1/98 R) darf der Vorgang längstens eine Arbeitsschicht lang angedauert haben. Es muss feststellbar sein, dass er sich innerhalb einer Arbeitsschicht ereignet hat. Eine noch genauere zeitliche Eingrenzung ist nicht erforderlich.
2.1.3 Einwirkung
Rz. 6
Das Ereignis muss auf den Körper einwirken. Infolgedessen setzt das Unfallereignis begrifflich voraus, das...