Rz. 6
Abs. 2 Satz 1 bestimmt für die Regelberechnung das Auffüllen von Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass zumindest für einen Tag des Jahres Einkommen bezogen wurde. Das Auffüllen eines gesamten Jahres mit fiktivem Arbeitseinkommen ist nicht zulässig (BSG, SozR 2200, § 571 RVO Nr. 23).
Das für das Auffüllen von entgeltlosen Zeiten zu ermittelnde Einkommen zur Berechnung des Regelentgelts für die 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ergibt sich nach der Formel:
Anzahl der Verdienstausfalltage × Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen an den Verdiensttagen |
Anzahl der Verdiensttage. |
Die nach dieser Formel errechnete Summe ist mit dem tatsächlich verdienten Geld zu addieren.
Rz. 7
Ein Versicherter arbeitet lückenlos von Januar bis Mai eines Jahres und verdient durchschnittlich 2.500,00 EUR.
Für die Zeit von Juni bis Dezember des Jahres nimmt er unbezahlten Urlaub. In der ersten Januarwoche nach Wiederaufnahme der Tätigkeit im Folgejahr kommt es zu einem Versicherungsfall, der eine Rentenleistung nach sich zieht.
Für die "Hochrechnung" des Durchschnittsentgelts der Monate Januar bis Mai werden als Verdienst- oder Verdienstausfalltage bei vollen Monaten 30 Tage pro Monat als Berechnungsgrundlage herangezogen. Entsprechend beträgt im vorliegenden Fall der JAV, sonstige Einnahmen außer Acht lassend und von 13 Monatsgehältern ausgehend, 32.500,00 EUR.
210 Tage (Juni bis Dez.) x 12.500,00 EUR (Januar bis Mai – 150 Tage)
geteilt durch 150 Verdiensttage
= 17.500,00 EUR + 15.000,00 EUR (12.500,00 EUR + 2.500,00 EUR 13. Monatsgehalt)
= 32.500,00 EUR JAV
Rz. 8
Ein Zurückgreifen auf frühere Zeiträume wird ausgeschlossen, damit eine möglichst zeitnahe Berechnungsgrundlage maßgebend ist. Im Einzelfall sich dadurch ergebende erhebliche Unbilligkeiten sind über § 87 auszugleichen.
Rz. 9
Ein Versicherter arbeitet in einem Jahr lückenlos und verdiente dabei 30.000,00 EUR.
Ende dieses Jahres, in dem er ohne Unterbrechung arbeitete, erhält er durch eine Erbschaft eine größere Summe Geld und beschließt, das komplette Jahr darauf mit einer Weltreise zu verbringen. Mit dem Arbeitgeber ist vereinbart, dass die Tätigkeit im Januar des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter gleichen Bedingungen wieder aufgenommen werden soll.
In der ersten Januarwoche nach Wiederaufnahme der Tätigkeit kommt es zu einem Versicherungsfall, der eine Rentenleistung nach sich zieht.
Rz. 10
Die "Hochrechnung" nach Abs. 2 Satz 1 kommt hier nicht in Betracht. Denn Voraussetzung dafür ist nach der unter Rz. 6 zitierten Rechtsprechung des BSG der zumindest für einen Tag des Jahres erfolgte Bezug von Einkommen. Dies war im Urlaubsjahr nicht der Fall. Da das Zurückgreifen auf frühere Zeiträume, wie bereits unter Rz. 8 erwähnt, ausgeschlossen ist, um eine möglichst zeitnahe Berechnungsgrundlage für den JAV zu gewährleisten, kann der JAV aus dem Jahr vor dem Urlaubsjahr nicht als Grundlage für die Berechnung des JAV im Jahr des Unfalles herangezogen werden.
Rz. 11
Entsprechend wäre in diesem Falle der JAV nach billigem Ermessen gemäß § 87 zu errechnen. In Anbetracht dieser Vorschrift ist während der 12 Kalendermonate, in denen gänzlich kein Arbeitsentgelt bezogen wurde, wohl nach überwiegender Meinung der Mindest-JAV gemäß § 85 heranzuziehen (LSG Thüringen, Urteil v. 28.7.2004, HV-Info 9/04). Die Regelungen über den Mindest- und Höchst-(JAV) des § 85 sollen vermeiden, dass es zu unangemessen geringen oder hohen Leistungen kommt. Darum wird bei deren Berechnung die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV des Jahres der lückenlosen Beschäftigung zugrunde gelegt, die jährlich durch Verordnung der Bundesregierung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung festgesetzt wird.
Rz. 12
Abs. 2 Satz 2 enthält eine Günstigkeitsregelung für Soldaten (Wehrpflichtige und Soldaten auf Zeit), Zivildienstleistende, Entwicklungshelfer, im Zivilschutz Tätige und diejenigen Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.
Danach kann auf den i. d. R. günstigeren JAV abgestellt werden, den die Versicherten sonst (ohne die Ausübung der genannten Tätigkeiten) erzielt hätten. Die Versicherten werden im Einzelfall so gestellt, als wäre eine Unterbrechung ihrer "normalen" beruflichen Tätigkeit (mit i. d. R. höheren Verdiensten) nicht erfolgt.
Rz. 13
Unbesetzt.