Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro[1] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 3,50 Euro ] je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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