Zusammenfassung
Als kalkulatorische Kosten bezeichnet man die Kostenarten, denen in der Finanzbuchhaltung entweder kein Aufwand oder Aufwand in anderer Höhe gegenübersteht. Die begriffliche Unterscheidung der kalkulatorischen Kostenarten basiert auf der Abgrenzung von buchhalterischer Ebene und kostenrechnerischer Ebene im Rechnungswesen. Während in der Finanzbuchhaltung Aufwendungen verrechnet werden, deren Höhe auf handels- oder steuerrechtlichen Wertansätzen beruht, werden die kalkulatorischen Kosten der Kostenrechnung eigens für kostenrechnerische Zwecke kalkuliert. Dies führt dazu, dass innerhalb der Kostenrechnung betriebswirtschaftliche Überlegungen und nicht handels- oder steuerrechtliche Vorschriften die Höhe der Kosten bestimmen. In der Kostenrechnung wird demnach der betriebswirtschaftlich richtige Werteverzehr berücksichtigt und verrechnet.
1 Diese Kostenarten zählen zu den kalkulatorischen Kosten
Zu den kalkulatorischen Kostenarten gehören
- die kalkulatorischen Abschreibungen,
- die kalkulatorischen Zinsen,
- die kalkulatorischen Wagnisse,
- der kalkulatorische Unternehmerlohn und
- die kalkulatorische Miete.
Eine darüber hinausgehende Definition bezieht auch weitere Kostenarten ein, bei denen die kostenrechnerische Verrechnung abweichend von den Aufwendungen der Finanzbuchhaltung erfolgt. Dies können z. B. die Personalnebenkosten sein, deren Verrechnung häufig über einen Personalnebenkostenzuschlagssatz kalkulatorisch auf die Bruttolohnsumme oder Bruttogehaltssumme erfolgt.
Personalnebenkosten = Bruttolohn (-gehalt) × |
PKZ |
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100 |
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Mit einer solchen kalkulatorischen Verrechnung wird eine gleichmäßige Verrechnung in den einzelnen Abrechnungsperioden erreicht, unabhängig vom gegebenenfalls punktuellen Anfall der Istaufwendungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
2 Verrechnung der kalkulatorischen Kosten
Die buchungstechnische Verrechnung ist für alle kalkulatorischen Kosten gleich.
Neutralisierung in der Gesamtergebnisrechnung
Durch die Buchung
kalkulatorische Kosten an Verrechnungskonto kalkulatorische Kosten wird erreicht, dass in die Kostenrechnung der kalkulatorische Wert eingeht, andererseits aber bei der Zusammenführung von Betriebsergebnis und Gesamtergebnis (GuV-Ergebnis) der in der Kostenrechnung kalkulatorisch gebuchte Betrag wieder neutralisiert wird.
Dies bedeutet, dass die kalkulatorischen Kosten zwar in der Kostenrechnung verrechnet werden und auch in das Betriebsergebnis eingehen, sich aber auf der Ebene des (handelsrechtlich oder steuerlich maßgeblichen) Jahresabschlusses nicht auswirken.
Vergleich der Abschreibungen
Das Beispiel zeigt, dass sich auf Ebene des Gewinn- und Verlustkontos die kalkulatorisch verrechneten Abschreibungen neutralisieren. Im Betriebsergebnis hingegen werden die Abschreibungen in kalkulatorischer Höhe wirksam.
3 Welche Besonderheiten ergeben sich ?
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Unter kalkulatorischen Abschreibungen versteht man den aufgrund einer planmäßigen Rechnung ermittelten Wert des Verzehrs an Betriebsmitteln einer Periode, der zur Erstellung betrieblicher Leistungen eingesetzt wurde.
Damit unterscheidet sich der Begriff der kalkulatorischen Abschreibungen von der bilanziellen Abschreibung, die die Verteilung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung in den Vordergrund stellt.
Als Abschreibungsursachen lassen sich unterscheiden:
- verbrauchsbedingte Ursachen, d. h. die mengenmäßige Abnahme des Nutzungsvorrats (Nutzungsdauer) durch Gebrauch oder Zeitverschleiß.
- wirtschaftlich bedingte Ursachen, d. h. die wertmäßige Abnahme des Nutzungsvorrats z. B. durch technische Fortschritte, Nachfrageverschiebungen, Sinken der Wiederbeschaffungskosten, Fehlinvestitionen.
- zeitlich bedingte Ursachen, sofern eine bestimmte Nutzungszeit zugrunde liegt wie bei Patenten, beim Ablauf von Schutzrechten oder beim Ablauf von Konzessionen.
Bei der Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen ergeben sich folgende Spezialfragen:
- Festlegung der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung aller Verschleißursachen. Handelsrechtlich oder steuerrechtlich vorgegebene Nutzungsdauern spielen hierbei keine Rolle. Die betriebswirtschaftlich erwartete Nutzungsdauer wird zugrunde gelegt.
- Bestimmung des optimalen Ersatzzeitpunktes. Durch Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten läßt sich häufig die Nutzungsdauer eines Betriebsmittels verlängern. Mit wachsender Nutzungsdauer ergeben sich i. d. R. jedoch steigende Instandhaltungskosten. Die Bestimmung des optimalen Ersatzzeitpunktes ist ein investitionsrechnerisches Problem (Optimierung von Abschreibungen und Instandhaltungskosten).
- Festlegung der Abschreibungsbasis, d. h. Festlegung des Basisbetrages, von dem die Abschreibung berechnet wird. Dabei ist entweder eine Abschreibung der nominellen Anschaffungskosten oder eine Zeitwertabschreibung unter Berücksichtigung der von Periode zu Periode steigenden Wiederbeschaffungskosten möglich.
3.2 Nominelle Abschreibung
Sie schreibt lediglich die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Betriebsmittels ab. Bei steigenden Anschaffungskosten während der Nutzungsdauer ist dann die Substanzerhaltung nicht gesichert, sofern nicht im gestiegenen Anschaffungspreis auch e...