Leitsatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht Inhaberin einer geschützten Marke sein.

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG). In einem Rechtsstreit vor dem BGH ging es u. a. um die Frage, ob eine GbR Inhaberin einer geschützten Marke sein kann. Das hat der BGH unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes verneint. Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die Rechtslage zur Zeit der Geltung des früheren Warenzeichengesetzes habe sich insoweit nicht geändert.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.02.2000, I ZR 168/97

– Zum neuen Recht des Markenschutzes s. Gruppe 20 S. 1 ff.

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