Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Abrechnung der Restkreditschuld. Tilgung von Schulden eines Verstorbenen bei eines Bank
Normenkette
InsO §§ 27, 28 Abs. 3, § 8 Abs. 1, 3, § 166 Abs. 2; BGB § 821
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 16.000,00 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte an den Kläger 16.000,00 DM zu zahlen hat.
1.
Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 26. Februar 1999 zu 43 IN 143/99 über den Nachlass des am 1. Februar 1999 verstorbenen Dr. A. F. L. wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 7 f.). In dem Beschluss wird ausdrücklich hervorgehoben:
„Wer Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Erben oder sonstige bisher Verfügungsberechtigte zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.”
Inhalt des Beschlusses und Aufforderung, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu zahlen, entspricht dem Gesetz (§§ 27, 28 Abs. 3 InsO). Dieser Beschluss ist der Beklagten durch Begleitschreiben des Klägers vom 4. März und 13. April 1999 (Bl. 9 f.) bekannt geworden, wenngleich letzterer die Schreiben an die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (künftig: WBK) unter derselben Anschrift adressiert hat. Denn auf diese Schreiben hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der WBK mit Schreiben vom 28. April 1999 (Bi. 11) reagiert. Damit war der Beschluss des Amtsgericht Bielefeld für den Kläger als Insolvenzverwalter der Beklagten wirksam bekannt gegeben worden; einer Beglaubigung des Beschlusses hat es nicht bedurft (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 InsO). Anders als im ersten Rechtszug macht die Beklagte nicht mehr geltend, dass die Übersendung einer einfachen Abschrift nicht genügt habe.
2.
Der Verstorbene hatte der WBK aufgrund eines im April/Mai 1991 geschlossenen Vertrages ein Darlehen in Höhe von 200.000,00 DM gewährt, auf welches sich der Zins- und Tilgungsplan der WBK vom 2. Mai 1991 (BI. 28 f.) bezieht. Zur Gewährung dieses Darlehens hatte der Verstorbene bei der Volksbank Münster e. G. (künftig: Volksbank) einen Kredit aufgenommen und zur Sicherung dieses Kredits unter dem 20. April 1991 seine Ansprüche gegen die WBK abgetreten (BI. 30 f.). Nach Offenlegung der Abtretung durch die Volksbank mit Schreiben vom 6. Mai 1991 (BI. 32) zahlte die WBK die am 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres fälligen Darlehensrückzahlungsraten direkt an die Volksbank.
3.
Seit der Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld durch den Kläger als Insolvenzverwalter im März und April 1999 war die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der WBK nicht mehr in der Lage, schuldbefreiend Leistungen auf Forderungen des Verstorbenen durch Tilgung seiner Schulden bei der Volksbank zu erbringen. Infolge der Kenntnis des Beschlusses hat die Beklagte keinen Vertrauensschutz genießen können, wie er sonst einem Schuldner zuteil werden kann, der an den bisherigen Gläubiger schuldbefreiend weiterzahlt, wenn ihm eine inzwischen vorgenommene Abtretung an einen neuen Gläubiger nicht bekannt war (vgl. § 407 BGB).
Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte auch nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Landgerichts, dass sie die am 1. Mai und 1. November 1999 fälligen Raten in Höhe von jeweils 8.000,00 DM, zusammen 16.000,00 DM, an den Kläger hätte auszahlen müssen, weil er gemäß § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, auch die vom Verstorbenen an die Volksbank abgetretene Forderung einzuziehen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Sicherungsnehmer gehindert, die ihm eingeräumte Sicherheit zu verwerten; der Volksbank standen die Raten nicht mehr zu; die Verwertung hat gemäß § 166 Abs. 2 InsO allein dem Kläger oblegen (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand: November 1999, § 166 Rdn. 2, 8).
4.
Wie das Landgericht ferner zutreffend hervorgehoben hat, brauchte die Beklagte die vom Kläger geforderten 16.000,00 DM nicht zu zahlen, falls die Volksbank von der Beklagten etwa per 1. Mai und 1. November 1999 Zahlungen erhalten, die Volksbank diese Zahlungen bei der Abrechnung der Restkreditschuld des Verstorbenen berücksichtigt und der Kläger einer solchen Abrechnung zugestimmt oder diese genehmigt hätte (vgl. §§ 607, 609, 182, 184 BGB). Richtig geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte eine entsprechende Genehmigung – oder Zustimmung – darzutun hat. Hierzu ist Folgendes auszuführen;
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 hat die Volksbank dem Kläger mitgeteilt, nach Eingang des Betrages von 55.057,77 DM – ersichtlich durch Zahlung des Klägers – seien die den Verstorbenen betreffenden Konten umgehend aufgelöst worden; die Bekla...