Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid v. 18.10.2018, 3 K 65/17
Verfahren beim BFH: III R 65/18
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Aufhebungsbescheid vom xxx Kindergeld: Ende des Studiums bei Studiumsabbruch |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den Aufhebungsbescheid vom xxxx für den Monat März 2015 aufzuheben.
Begründung:
Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung. Die Einspruchsführerin erhielt zunächst Kindergeld für ihren am …. 1993 geborenen Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium (Wirtschaftsingenieurwesen) an der Universität B absolvierte.
Das Finanzamt versagte für den Monat März 2015 den Anspruch auf Kindergeld. Dies begründete es damit, dass der Sohn der Einspruchsführerin ausweislich der vorliegenden Exmatrikulationsbescheinigung vom 30. September 2016 an der Universität B eingeschrieben und wegen nicht bestandener Prüfung exmatrikuliert worden sei. Die Universität B teilte am 12. Juni 2018 mit, dass der Sohn der Einspruchsführerin im Rahmen seines Studienganges BA Wirtschaftsinformatik am 9. Februar 2015 seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig verloren habe, was mit Bescheid vom 24. Februar 2015 förmlich festgestellt wurde. Die Exmatrikulation sei mit Bescheid vom 5. Mai 2015 vollzogen und der Exmatrikulationsbescheid bestandskräftig worden.
Die Einspruchsführerin begehrt nunmehr noch Kindergeld für den Monat März 2015. Denn ein Kindergeldanspruch besteht dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und Ausbildungsgänge absolviert, die im Rahmen einer Ausbildung- oder Studienordnung erfolgen. Eine Ausbildung im Rahmen eines Studiums endet entweder mit dem Bestehen der studienbeendenden Prüfung oder der Exmatrikulation, hier also nicht vor Ablauf des 31. März 2015. Ein Student, der zu einer Prüfung nicht antritt oder diese nicht besteht, indiziert nicht selbst den Abbruch der Berufsausbildung. Selbst wenn das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat, dass der belegte Studiengang nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss das nicht notwendig die Beendigung der Ausbildung nach sich ziehen.
Die Einspruchsführerin verweist auf ein vor dem BFH unter Az. III R 65/18 anhängiges Verfahren, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht (Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid v. 18.10.2018, 3 K 65/17. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragt der Einspruchsführer, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen