Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden

 

1.

in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,

 

2.

in Form von Kirchgeld,

 

3.

in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kir-che, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

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