Prof. Dr. Andreas Ransiek
Rz. 35
§ 148 StGB Wertzeichenfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, |
|
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder |
|
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. |
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149 StGB Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
|
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, |
|
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder |
|
3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
|
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und |
|
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
§ 150 StGB Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wortzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Rz. 36
Ursprünglich war die Steuerzeichenfälschung durch die 3. Steuernotverordnung vom 14.12.1924 als § 369a in die RAO 1919 eingefügt worden. Die Vorschrift wurde als § 405 RAO 1931 neu bekannt gemacht und nahezu unverändert als § 399 RAO 1968 übernommen. Durch Art. 161 Nr. 5 EGStGB wurde diese Vorschrift zum 1.1.1975 aufgehoben und die Wertzeichenfälschung in den neu geschaffenen §§ 148 ff. StGB geregelt. Gleichzeitig wurde die Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) und deren Vorbereitung (§ 149 StGB), soweit sie Steuerzeichen betrifft, zur Steuerstraftat erklärt, was mit der notwendigen steuerlichen Sachkunde begründet wurde. Parallel zu den Geldfälschungsdelikten geht es nach h.M. um den Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Verkehrs mit Wertzeichen.
Rz. 37
Die praktische Bedeutung der Steuerzeichenfälschung ist durch Aufhebung der Börsenumsatz- und Wechselsteuer durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungsgesetz) vom 22.2.1990 noch geringer geworden. Bedeutung hat die Steuerzeichenfälschung nach derzeitiger Rechtslage nur – insofern aber wieder verstärkt – für den Import von mit gefälschten Steuerzeichen versehenen Zigaretten aus dem Ausland, bei dem Tabaksteuer hinterzogen wird, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TabStG durch Verwendung von Tabaksteuerbanderolen zu entrichten ist.