Rz. 30

[Autor/Stand] Nach § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO ist Steuerstraftat ferner der Bannbruch (§ 372 AO). Die gesonderte Erwähnung des Bannbruchs in Nr. 2 ist eigentlich überflüssig, da der Bannbruch in der AO, also in einem Steuergesetz i.S.d. Nr. 1 geregelt ist (s. Rz. 20). Ob der Regelung in Nr. 2 deshalb lediglich deklaratorische oder doch konstitutive Bedeutung zukommt, hat praktisch keine Folgen.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, der Bannbruch sei erst durch die in Nr. 2 getroffene Regelung als Steuerstraftat konstituiert worden[3]. Für diese Deutung wird – insoweit durchaus zutreffend – darauf hingewiesen, dass durch § 372 AO Zuwiderhandlungen gegen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote geahndet werden, die durchweg steuerfremden Zwecken (z.B. dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren) dienen (s. § 372 Rz. 2), so dass der Bannbruch seiner Natur nach keine Steuerstraftat sei[4]. Überzeugender ist eine Differenzierung: Soweit der Bannbruch bereits nach einem Steuergesetz, nämlich nach § 372 Abs. 2 Halbs. 1 i.V.m. § 370 AO – auch i.V.m. dem Qualifikationstatbestand des § 373 AO – strafbar ist, ergibt sich die Einordnung des Bannbruchs als Steuerstraftat bereits aus § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Rz. 20). Insoweit kommt § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO nur deklaratorische Bedeutung zu. Konstitutive oder wenigstens klärende Bedeutung kann man der in § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO getroffenen Regelung jedoch in den Fällen zubilligen, in denen der Bannbruch aufgrund der in § 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO angeordneten Subsidiarität des § 372 AO nach anderen Vorschriften bestraft wird. Dass der Gesetzgeber den Bannbruch auch insoweit zur Steuerstraftat erklärt, hat erhebliche praktische Bedeutung, denn nahezu sämtliche Zuwiderhandlungen gegen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote sind in anderen Bestimmungen, also in Vorschriften, die keine Steuergesetze i.S.d. Nr. 1 sind, mit Strafe bewehrt (s. § 372 Rz. 20)[5]. Dadurch ergibt sich insb. die Ermittlungszuständigkeit der FinB nach § 386 AO[6]. Trotz der Nennung des Bannbruchs in Nr. 2 liegt keine (Steuer-)Straftat vor, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot nur mit Geldbuße bedroht ist.

 

Rz. 32– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[3] Joecks in JJR8, § 369 AO Rz. 9; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 369 AO Rz. 2, 5; Jäger in Klein15, § 369 AO Rz. 5; a.A. Schmitz in MünchKomm/StGB3, § 369 AO Rz. 13.
[4] Joecks in JJR8, § 369 AO Rz. 5, 9.
[5] Schmitz in MünchKomm/StGB3, § 369 AO Rz. 13; Jäger in Klein15, § 372 AO Rz. 2; s. auch Kramer, wistra 1990, 169 (171 ff.) m. Erwiderung Bender, wistra 1990, 285 ff.
[6] Schmitz in MünchKomm/StGB3, § 369 AO Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022

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