Rz. 1005

[Autor/Stand] Strafe ist "missbilligende hoheitliche Reaktion"[2], welche an ein sozialethisches Unwerturteil anknüpft[3]. Sie dient den Zwecken der Spezialprävention (erzieherische Einwirkung auf den Täter) und der Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit)[4]. Im Steuerstrafrecht kommt der Generalprävention aus fiskalischen Gründen besondere Bedeutung zu[5]. In der Strafzumessung selbst dürfen generalpräventive Erwägungen hingegen nur im Ausnahmefall eine Rolle spielen. Diesbezüglich hat der BGH klargestellt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher neben dem Angeklagten nur straferschwerend berücksichtigt werden darf, "wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist".[6] Art und Höhe der Strafe haben sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB an der Schuld des Täters zu orientieren. Für die Bemessung der Strafe ist die Tatschuld maßgeblich, die sich in erster Linie aus der Schwere der Rechtsgutsverletzung und dem Grad der persönlichen Schuld des Täters ableiten lässt[7]. Dabei darf sich die Strafe nicht von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein[8]. Das Schuldprinzip (keine Strafe ohne Schuld) hat Verfassungsrang[9].

Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, Mindest- und Höchststrafen (Strafrahmen) so festzusetzen, dass die möglichen Schuldstufen einer Tat angemessen berücksichtigt werden können. Die von der Rspr. vertretene Spielraumtheorie[10] eröffnet dem Tatrichter innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens einen gewissen Beurteilungsspielraum, in dem die Strafe an der unteren Grenze schon schuldangemessen und an der oberen Grenze noch schuldangemessen ist, da es für jede Tat nicht nur eine schuldangemessene Strafe gibt. Verlässt der Tatrichter diesen ihm eingeräumten Strafzumessungsspielraum, kann das Revisionsgericht eingreifen.[11]

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