Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
Rz. 1867
Auf Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen finden die allgemeinen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze Anwendung.
Rz. 1868
Beim Bilanzierer (§ 4 Abs. 1 EStG) stellen Kryptowährungen handelsrechtlich Vermögensgegenstände dar. Kryptowährungen sind grds. nach § 247 Abs. 2 HGB arg. e.c. dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da zu diesem Vermögensgegenstände zählen, welche zur sofortigen Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind und Kryptowährungen als Zahlungsmittel dienen oder in Spekulationsabsicht gehalten werden, so dass sie grds. nur eine kurze Verweildauer und eine einmalige Verbrauchsfunktion im Unternehmen haben. Sofern sie jedoch dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, sind sie dem Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A. I. Nr. 2 HGB zuzuordnen. Die Aktivierungsverbote nach § 248 HGB findet auf Kyptowährungen keine Anwendung.
Rz. 1869
Der entgeltliche Erwerb von Kryptowährungen stellt handelsrechtlich eine erfolgsneutrale Anschaffung eines immateriellen Vermögensgegenstands dar, dessen Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB erfolgt, welche sich nach § 255 Abs. 1 HGB richten. Sofern die Kryptowährungen selbst hergestellt worden sind, erfolgt der Ansatz mit den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB.
Rz. 1870
Steuerrechtlich werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingeordnet, auch wenn die Rechtsprechung hierzu noch uneinheitlich ist. Es liegt eine erfolgsneutrale Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts vor, wobei die Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfolgt, die sich nach § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG bestimmen. Zur Folgebewertung im Handels- und Steuerrecht sowie zu außerplanmäßigen Abschreibungen und einem niedrigeren Teilwertansatz s. Heuel/Matthey, Kälberer, Skauradszun und Zwirner.
Rz. 1871
Bei der Veräußerung von Kryptowährungen beim Bilanzierer ergibt sich der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust – unabhängig von Spekulationsfristen – aus der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis. Zur Frage, in welcher Reihenfolge der Anschaffung eine Veräußerung unterstellt wird s. Heuel/Matthey.
Rz. 1872
Bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) führt der Kauf einer Kryptowährung und die Einordnung der Kryptowährung als Umlaufvermögen dazu, dass die Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG findet keine Anwendung. Bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG führt der Veräußerungserlös zu Betriebseinnahmen in entsprechender Höhe. Da mangels Bilanzierung kein Buchwert vorhanden ist, ist die Verwendungsreihenfolge beim Verkauf unerheblich. In Höhe des Veräußerungserlöses entstehen Betriebseinnahmen.
b) Gewerbliches Mining
Rz. 1873
Wenn das sog. Mining, also das Schürfen von Bitcoins, in einem solchen Umfang ausgeübt wird, dass es als gewerblich eingeordnet werden kann (s. zur Abgrenzung Rz. 1864 ff.), handelt es sich um Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Zu den steuerlichen Auswirkungen s. Bahn, Blank/Christ, Drabke, Heuel/Matthey, PinkernellRichter/Augel, Ronig, Steger und Thurow.