Rz. 474

[Autor/Stand] Die Berechnung der verkürzten Steuer in den Urteilsgründen setzt zunächst voraus, dass sich der Tatrichter mit den Besteuerungsgrundlagen insoweit auseinandersetzt, als er diese der Berechnung der verkürzten Beträge zugrunde legen will[2]. Die verkürzte Steuer ist im Urteil für jeden Steueranspruch – für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt – gesondert zu berechnen.

 

Beispiel 45

Der Satz "Auf den sichergestellten insgesamt 23.480 Zigaretten lasteten insgesamt 2.599,24 EUR an Tabaksteuer" reicht zur Begründung des Umfangs des Verkürzungserfolgs nicht aus. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Gericht die Steuer berechnet hat.

 

Rz. 475

[Autor/Stand] Bei unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärungen ergibt sich die verkürzte Steuer grundsätzlich aus der Differenz zwischen der aufgrund des unrichtigen Sachverhalts zu errechnenden Steuer (Steuer-Ist) und dem nach Berichtigung des Sachverhalts festzusetzenden Betrag (Steuer-Soll). Setzt die FinB die Steuern unabhängig von den Falschangaben allerdings fälschlich zu hoch fest, ist das jedoch zugunsten des Täters zu berücksichtigen. Der BGH vergleicht hingegen die Steuern, die von der FinB festgesetzt wurden, mit den von Gesetzes wegen geschuldeten Steuern[4]. Das berücksichtigt nicht, dass die Steuer unabhängig von den Falschangaben zum Vorteil des Stpfl. fehlerhaft festgesetzt worden sein kann. Setzt sich in einem Veranlagungszeitraum das tatsächlich versteuerte Einkommen aus Beträgen zusammen, die auf vorsätzliche und leichtfertige Falschangaben zurückgehen, müssen die nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhenden Steuermehrbeträge ausgeschieden werden. Bei der mit progressivem Tarif ausgestatteten Einkommensteuer erfordert dies, dass die nicht vom Vorsatz umfassten Mehrbeträge beim zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Erst von dem um diese Beträge verminderten Einkommensbetrag ist die Einkommensteuer zu ermitteln und dem ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag gegenüberzustellen. Geleistete Vorauszahlungen sind bei der Ermittlung der verkürzten Beträge abzuziehen (s. Rz. 527, 404).

 

Rz. 476

[Autor/Stand] Hat der Stpfl. keine Steuererklärung abgegeben, stimmt der verkürzte Betrag mit dem gesetzlich geschuldeten überein. Etwas anderes gilt, wenn die FinB die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Hier ergibt sich die verkürzte Steuer aus einem Vergleich zwischen der auf Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhenden Steuer und dem bei richtiger Sachaufklärung geschuldeten Betrag.

 

Rz. 477

 

Beispiele

  • Bei einer Steuerverkürzung durch unrichtige Verlustbescheinigungen ist die Berechnung der Höhe des Verlustes darzulegen. Insbesondere sind berücksichtigte Absetzungen und Sonderabschreibungen aufzuführen, angesetzte Anschaffungskosten der Höhe nach zu erläutern und ggf. Kaufverträge auf ihre steuerrechtliche Auswirkung zu untersuchen. Ist eine Steuerverkürzung durch Nichtangabe eines Veräußerungsgewinns eingetreten, müssen die Urteilsgründe Aufschluss darüber geben, wie der Veräußerungsgewinn errechnet worden ist[6]. Zur Bewertung einer Einlage s. BGH v. 29.8.2018 – 1 StR 263/18 Rz. 2. Bei Verkürzung der Körperschaftsteuer für eine GmbH müssen die rechtlichen Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung (s. Rz. 1420 ff.) mitgeteilt werden[7]. "Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft eingetretene Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen (zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung vgl. BGH, Beschl. v. 6.9.2012 – 1 StR 140/12, BGHSt 58, 1 m.N. aus der Rspr. des BFH)"[8]. Bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuerbeträge ist bei Anwendbarkeit alten Rechts die hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens herzustellende Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 3 Satz 2 KStG a.F.) darzustellen. Der Tatrichter musste dann die Ermittlung der Ausschüttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar erklären[9].
  • "Insoweit ist zunächst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat. Denn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt, führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer (BGH v. 18.12.1991 – 5 StR 599/91, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) ist dabei die sich aus den verschiedenen verdeckten Gewinnausschüttungen ergebende zusätzliche geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG [= § 7 Satz 1 GewStG a.F.]; § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 4 EStG) als Betriebsausgabe abzuziehen (BGH v. 17.4.2008 – 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 312) [...] Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass in den Urteilsgründen auch ...

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