Rz. 444
[Autor/Stand] Die Gewährung von Steuervergünstigungen wird gesetzlich teilweise an die Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen geknüpft. So müssen nach dem Verbrauchsteuerrecht besondere Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- oder Verpackungspflichten erfüllt werden (s. näher § 381 Rz. 23 ff.). Aufzeichnungen oder Verzeichnisse sind z.B. nach § 6c Abs. 2, § 7a Abs. 8, § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG erforderlich. Manchmal hängt die Gewährung der Vergünstigung von dem Vorhandensein vorgeschriebener Ausweise (§ 13 Abs. 1 Satz 3 EStDV), Bescheinigungen (§ 6d Abs. 3 Satz 2 EStG) und sonstiger Belege (z.B. dem buchmäßigen Nachweis von Ausfuhrlieferungen, § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV als Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG[2] oder der Zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, § 6a UStG i.V.m. § 17c UStDV[3]) ab (s. auch Rz. 456 ff. und 1404 ff.). Die Nachweispflichten gem. §§ 17a, 17c UStDV sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung[4]; ebenso wenig die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG[5].
Rz. 445
[Autor/Stand] Ist die Gewährung des Steuervorteils von der Erfüllung der formellen Voraussetzungen abhängig, führt das zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil, wenn diese nicht gegeben sind, zur Tathandlung, wenn nicht offengelegt wird, dass die notwendigen formellen Nachweise fehlen, s. Rz. 217)[7]. Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen ist dann gerade keine "Förmelei", wie bspw. bei § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG oder nach bisheriger Auffassung bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (s. auch Rz. 446, 456 ff.).
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