Rz. 1539
[Autor/Stand] Dabei wird die Bundesrepublik Deutschland nur als Transitland zum Durchschmuggeln von einfuhrabgabepflichtigen Waren wie Alkohol oder Zigaretten aus einem anderen EU-Staat in ein Drittland genutzt[2]. Nur wenn die durchgeschmuggelten Waren in den freien Verkehr gelangen, könnten deutsche Steuerinteressen verletzt sein. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn sie bei der Einfuhr nicht gestellt werden und deshalb nicht in einem gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden (Art. 226 UZK)[3].
Häufig tauschen die Täter auch Frachtpapiere über die in einem Versandverfahren transportierten Tarnwaren aus, um zu verhindern, dass der deutsche Zoll die Zollbehörden des Empfängerstaates unterrichtet[4]. Zum Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung s. auch Rz. 1549. Die Einfuhrabgaben entstehen in diesen Fällen des vorschriftwidrigen Verbringens in das Gebiet der EU nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK[5]. Fraglich kann in diesen Fällen neben der Frage der Steuerschuldnerschaft auch der Vorsatz sein, wenn der Täter davon ausging, dass wegen der ständigen Versiegelung der Transportbehältnisse während der Beförderung durch Deutschland und ohne Umladung keine deutsche Steuer entsteht und deshalb auch keine Anmeldepflicht gegeben sei. Eine Einfuhrabgabenverkürzung ist auch möglich durch Einschaltung eines inländischen Unternehmers in die Lieferung von Textilien aus Asien nach Italien und Vortäuschung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG), weil der italienische Unternehmer seine Zollkontingente ausgeschöpft hat[6].
Zu Sprachproblemen bei Durchleitung von Tabakwaren durch die EU s. Weidemann[7].
Zum Doppelbestrafungsverbot in diesen Fällen s. § 385 Rz. 1359 ff. m.w.N. zur Rspr.[8]
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