Rz. 1062

[Autor/Stand] Ist das strafbare Verhalten des Angeklagten durch die Mitwirkung von Beamten des Finanzamts erleichtert worden oder ist anzunehmen, dass die Behörde zumindest Kenntnis von den Handlungen des Täters hatte, kann dies unter gewissen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden[2].

Bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO beseitigt die Kenntnis des zuständigen Finanzbeamten von der Unvollständigkeit bzw. der Unrichtigkeit der Angaben – anders als beim pflichtwidrigen Unterlassen des Stpfl. i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO[3] – nicht bereits den Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg[4]. Vielmehr wirkt die durch den Erklärenden in Gang gesetzte Kausalität fort. Dies gilt mitunter auch dann, wenn der Finanzbeamte von allen für die Veranlagung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis hat und ihm zudem auch sämtliche Beweismittel i.S.d. § 90 AO bekannt und verfügbar sind. Das dem Steuerfiskus vorwerfbare Verhalten kann jedoch nach der Rspr. des BGH (gleich einem Mitverschulden oder einer Mitverursachung des Verletzten) strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es das Handeln des Stpfl. unmittelbar beeinflusst hat (etwa weil er bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens die Tat erleichtert wurde) und den staatlichen Entscheidungsträgern die "Tatgenese" vorgeworfen werden kann[5].

Der Stpfl. hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um dessen Taten oder zumindest weitere hohe Steuerschäden zu verhindern.[6] Ein entsprechender Anspruch folgt nach Ansicht des BGH insb. nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK[7].

 

Rz. 1063

[Autor/Stand] Nutzen die Ermittlungsbehörden ihren Beurteilungsspielraum bei der Feststellung eines Anfangsverdachtes (i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO) hingegen missbräuchlich aus, kann dies den Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzen. Ein solches pflichtwidriges Verhalten der Ermittlungsbehörden führt indes nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht dazu, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausscheidet. Es ist jedoch vom Tatrichter bei der Festsetzung der Rechtsfolgen strafmildernd zu berücksichtigen[9].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] BGH v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299; BGH v. 3.5.1983 – 1 StR 25/83, wistra 1983, 145; BGH v. 5.5.1983 – 2 StR 753/82, wistra 1983, 187; vgl. zu den Parteispendenfällen Kohlmann, wistra 1983, 207; Schünemann, Parteispendenproblematik 1986, S. 56 ff.
[4] BGH v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299 m. Anm. Ransiek, wistra 2011, 186 (189).
[7] BGH v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, wistra 2011, 186; BGH v. 27.1.2015 – 1 StR 142/14; NStZ 2015, 466; BGH v. 15.5.2018 – 1 StR 159/17, ZWH 2019, 56 m. Anm. Stetter; grundsätzlich zustimmend Ransiek, wistra 2011, 189 (190).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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