Rz. 448
[Autor/Stand] Mit dem Begriff "Amtsträger" nimmt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO auf die Legaldefinition des § 7 AO Bezug. Bei der Umschreibung "der Finanzbehörde" ist zu differenzieren, ob der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint (dann gilt der Behördenbegriff des § 6 Abs. 2 AO, s. dazu Rz. 270 f.), oder zur Ermittlung von Steuerstrafsachen (das sind gem. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nur das FA, das HZA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse) oder zur Ermittlung von Bußgeldsachen (das ist die gem. § 409 AO i.V.m. § 387 AO zuständige Behörde).
"Amtsträger der Finanzbehörde" in diesem Sinne sind z.B. Veranlagungssachbearbeiter, Lohnsteuerprüfer, Steuer- und Zollfahndungsbeamte, soweit sie für die FinB tätig werden, Nachschaubeamte (§ 210 AO), Betriebsprüfer[2], gleichgültig, ob es sich um Großbetriebs-, Konzern- oder Kleinstbetriebsprüfer, um Umsatzsteuerprüfer oder Prüfer für Auslandsangelegenheiten handelt. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Prüfer personell oder organisatorisch dem FA oder der OFD unterstellt ist.
Rz. 449
[Autor/Stand] Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO ("der Finanzbehörde") und auch im Hinblick auf das Analogieverbot (s. Rz. 55) ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Bedienstete der Finanzverwaltung beschränkt.
Sie gilt daher nicht für Amtsträger anderer Verwaltungsbehörden,
- die z.B. aufgrund eines Amtshilfeersuchens[4]
- oder aufgrund eigener Befugnisse, wie z.B. Polizei und StA (vgl. §§ 402, 163 AO, § 152 Abs. 2 StPO) oder Sozialversicherungsträger im Rahmen von Prüfungen nach § 28p SGB IV[5]
- "für" die FinB bzw. selbständig tätig werden[6]. Bei Erscheinen eines Polizeibeamten bzw. des Staatsanwalts kommt aber u.U. der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum Tragen (s. Rz. 629 ff., 655).
Rz. 450
[Autor/Stand] Steufa-Beamte sollen nach einer Entscheidung des LG Stuttgart[8] auch dann "Amtsträger der Finanzbehörde" sein, wenn sie in einem von der StA geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren weisungsgebunden eingesetzt und tätig werden[9]. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, denn die Fahndungsbeamten werden in diesem Fall als Ermittlungspersonen der StA gem. § 152 GVG und damit nicht für die FinB tätig[10]. Eine andere Frage ist, ob der Staatsanwalt oder die Fahndungsbeamten bei ihrer Ankunft dem Stpfl. die Einleitung des Steuerstraf- oder -Bußgeldverfahrens bekannt geben, so dass der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO eintritt (s. Rz. 563 ff.).
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