Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 68
Der Bannbruch ist vollendet, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 372 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die Frage, wann dies der Fall ist, ist vor allem für die Abgrenzung zum Versuch von Bedeutung (s. Rz. 58 ff.). Seiner Deliktsnatur nach ist der Bannbruch ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und setzt – im Gegensatz etwa zur Steuerhinterziehung – keinen besonderen Erfolgseintritt voraus. Mit dem verbotswidrigen Verbringen der Gegenstände über die Banngrenze (s. dazu Rz. 36 ff.) ist der Tatbestand bereits vollendet. Nach Wegfall der Anzeigepflicht seit 1993 hat sich die früher zum Teil schwierige und umstrittene Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Bannbruch erledigt. Auf die zollamtliche Abfertigung – im Unterschied zur Einfuhrabgabenhinterziehung – kommt es für die Frage der Vollendung des Einfuhrbannbruchs nicht mehr an, wohl aber für die Frage der Beendigung (s. dazu Rz. 72 ff.). Ist die Ware abgabenbelastet, folgt die Einfuhrabgabenhinterziehung daher zeitlich nach dem Einfuhrbannbruch. Beim Schmuggel abgabepflichtiger Waren über die grüne Grenze hingegen ist der Vollendungszeitpunkt von Bannbruch und Zollhinterziehung identisch.
Rz. 69
Bei einem Einschmuggeln über einen Freihafen oder beim Postversand ist die Tat bereits mit Passieren der deutschen Hoheitsgrenze vollendet und strafbar (s. Rz. 42, 50).
Rz. 70
Die illegale Durchfuhr von Ware ist mit Verlassen des deutschen Hoheitsgebietes vollendet.
Rz. 71
Keine Vollendung tritt ein, wenn die Bannware bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht wird; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr – ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – in Betracht (s. auch Rz. 56).