Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 13
Gemäß § 373 AO wird bestraft, wer unter den erschwerenden Voraussetzungen dieser Vorschrift (gewerbsmäßig = Abs. 1; gewaltsam und bandenmäßig = Abs. 2 Nr. 1–3) entweder
- Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht (§ 370 AO) oder
- Bannbruch (§ 372 AO) begeht.
Erfasst ist nicht nur die vollendete, sondern auch die versuchte Tat (§ 373 Abs. 3 AO).
Rz. 14
§ 373 AO setzt in der jeweils ersten Alternative der verschiedenen Qualifikationstatbestände nicht die Hinterziehung beliebiger Steuern, sondern nur die von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben voraus.
Rz. 14.1
Der Begriff entspricht dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG und ist – wie der Vergleich mit § 374 AO zeigt – nicht auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i.S.d. Art. 5 Nr. 20, 21 UZK beschränkt (s. dazu § 374 Rz. 19 f.).
Rz. 14.2
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG sind die im Zollkodex der Union (UZK) geregelten Abgaben, namentlich Zölle und zollgleiche Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungsprozesse geltenden Sonderregelungen.
Zölle sind durch einen Zolltarif festgelegte Abgaben auf eine Warenbewegung bzw. -verbringung von einem fremden Wirtschaftsgebiet in das eigene Zollgebiet. Das gilt selbst dann, wenn die Zölle nicht mehr direkt an der Grenze entstehen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt z.B. mit der Entnahme aus dem Zolllager im Inland.
Nähere Einzelheiten hierzu sind bei § 370 Rz. 542 ff., 550 ff. dargestellt. Zu den Rechtsgrundlagen des seit 2016 geltenden Unionszollkodex (UZK) und dem früheren Zollkodex (ZK) s. § 370 Rz. 1526 ff.
Rz. 14.3
Des Weiteren zählen gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG auch die Einfuhrumsatzsteuer (s. dazu auch Rz. 133) und die anderen auf eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern (z.B. auf Tabak, Bier, Schaumwein, Alkohol, Kaffee sowie Energieerzeugnisse) dazu. Letztere werden jedoch nur von § 373 AO erfasst, wenn sie aufgrund der Einfuhr aus einem Drittland in das deutsche Erhebungsgebiet anfallen (s. Rz. 16.2 f., 26, 128).
Rz. 15
Nicht von § 373 AO erfasst werden damit die Verbrauchsteuern auf inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern als Binnenabgaben s. Rz. 16.3 und § 370 Rz. 1547 ff. Zur Beschränkung der Strafverfolgung in diesen Fällen s. Rz. 129.
Rz. 16
Der Begriff "Einfuhrabgaben" i.S.d. §§ 373, 370 Abs. 1 AO setzt einen Einfuhrvorgang voraus (zum Begriff der Einfuhr s. auch § 372 Rz. 37 ff.). Darunter ist das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der Europäischen Union zu verstehen, nicht aber das Verbringen von Waren (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem EU-Mitgliedstaat in den anderen (s. dazu Rz. 16.3).
Rz. 16.1
Einfuhrabgaben i.S.d. UZK entstehen nur im zuerst betretenen EU-Mitgliedstaat (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK).
Rz. 16.2
§ 373 AO erfasst z.B. die Tabaksteuer nur dann, wenn die Zigaretten vorschriftswidrig unmittelbar aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland verbracht werden (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Nr. 20 UZK). Das Gleiche gilt auch für die Kaffeesteuer.
Rz. 16.3
Wegen der Osterweiterung der EU wird häufig bei Verbringen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gleichzeitig die Zollgrenze der EU überschritten. Bei den dann entstehenden Verbrauchsteuern handelt es sich nicht um Einfuhrabgaben i.S.d. § 373 AO. Die Verbrauchsteuerhinterziehung im innergemeinschaftlichen Handel ist vielmehr als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu ahnden (s. dazu auch Rz. 26 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Insoweit kann bei fortgesetzt bandenmäßiger Begehung ein besonders schwerer Fall der Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerhinterziehung vorliegen (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO; s. § 370 Rz. 1124 ff.).
Möglich ist dann auch eine tateinheitlich begangene Steuerhehlerei bzgl. der in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkürzten Einfuhrabgaben.
Rz. 17
Ausfuhrabgaben bestehen zurzeit nicht in der EU, sondern nur in einigen assoziierten ost- und außereuropäischen Staaten.
Rz. 18
Abgaben zu Marktordnungszwecken sind nach Umwandlung der Abschöpfungen in Zölle bei Einfuhr nicht mehr denkbar. Sie kommen nur noch bei der Warenausfuhr vereinzelt in Betracht. § 373 AO findet über die Verweisungen in § 5 MOG und § 12 Abs. 1 Satz 1, § 35 MOG auf solche Abgaben Anwendung, die bei der Ausfuhr von der Marktordnung unterliegenden Waren aus Drittländern bzw. in Drittländer erhoben werden.
Rz. 18.1
Abschöpfungen wurden auch abgeschafft.
Rz. 19
Auf illegal eingeführte Betäubungsmittel und eingeschmuggeltes Falschgeld werden gem. Art. 83 Abs. 2 Buchst. a, b UZ...