Rz. 20
[Autor/Stand] Auf die Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben, die von anderen Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA oder einem mit dieser assoziierten Staat verwaltet werden, fand § 373 AO früher keine Anwendung[2]. Der klare Wortlaut des § 373 AO verbot eine derartige Auslegung des Tatbestands. Eine Erstreckung des § 373 AO auch auf die Einfuhrabgaben eines Drittstaates bedurfte vielmehr einer Gesetzesänderung[3], wie sie seit dem 1.1.2008 durch Gesetz vom 21.12.2007[4] in § 373 Abs. 4 AO durch Verweisung auf § 370 Abs. 6 Satz 1 AO erfolgt ist (wegen der Einzelheiten s. § 370 Rz. 542 ff.).
Rz. 20.1
[Autor/Stand] Der Umstand, dass die Waren jeweils nach Deutschland weitertransportiert wurden, lässt die im Einfuhrmitgliedstaat verwirklichte Strafbarkeit wegen Schmuggels und deren Verfolgbarkeit in Deutschland gem. § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 AO unberührt[6].
Die Höhe der hinterzogenen Abgaben bemisst sich nach dem Steuersatz des Einfuhrmitgliedstaats[7].
Rz. 21
[Autor/Stand] Der räumliche Geltungsbereich für sämtliche Fälle des schweren Schmuggels wurde durch die Verweisung in § 373 Abs. 4 AO auf § 370 Abs. 7 AO auch auf Auslandstaten erstreckt (s. dazu näher § 370 Rz. 560 ff.)[9].
Rz. 22
[Autor/Stand] Bei der im Rahmen des § 373 AO anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 über die Erhebung von Antidumpingzöllen handelt es sich nach Ansicht des BGH[11] um ein Zeitgesetz i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB, das für den Zeitraum seiner Gültigkeit auch nach Außerkrafttreten weiterhin anwendbar bleibt. Daher steht § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung eines Importeurs auch nach Wegfall der Antidumping-Maßnahmen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels nicht entgegen (s. auch § 370 Rz. 71, 76). Die Nacherhebung von Antidumpingzöllen erlangt zunehmend praktische Bedeutung[12].
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