Rz. 40

[Autor/Stand] Der gewerbsmäßige Schmuggel erfordert wie die Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt[2].

Dem Tatvorsatz steht nicht entgegen, wenn der Täter – wie von vornherein beabsichtigt – jeweils nach der Weiterveräußerung der Waren die dabei anfallende Umsatzsteuer anmeldet und auch abführt und hierbei gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG hinsichtlich der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung ist ihm zugute zu halten, dass er bereits bei der Tatbegehung eine spätere Schadenswiedergutmachung vorhatte[3].

Beim gewerbsmäßigen Schmuggel ist neben dem Vorsatz ein Handeln des Täters in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, erforderlich. Die Wiederholungsabsicht muss sich auf das Delikt beziehen, das der Täter auch verwirklicht[4]. Bei einem Spediteur, der eine Schmuggelfahrt durchgeführt hat, um später legale Aufträge von seinem Kunden zu erlangen, ist der BGH deswegen nicht von einem Vorsatz zum gewerbsmäßigen Handeln ausgegangen[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] BGH v. 8.9.2001 – 1 StR 38/11, AO-StB 2011, 323 = wistra 2011, 465 = ZWH 2012, 153 m. Anm. Adick; BGH v. 21.7.1998 – 5 StR 174/98, wistra 1998, 348.
[3] BGH v. 26.6.2012 – 1 StR 289/12, wistra 2012, 440 m. Anm. Esskandari/Bick, UStB 2012, 247 = ZWH 2012, 502 m. Anm. Beckschäfer.
[5] BGH v. 16.7.1953, zitiert nach Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 32; Makee Mosa in Gosch, § 373 AO Rz. 15.

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