Rz. 23
[Autor/Stand] Tathandlung des Schmuggels gem. §§ 373, 370 Abs. 1 AO ist das vorschriftswidrige Verbringen der zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Zollgebiet der EU (s. Rz. 16). Die Verletzung der Gestellungspflichten (Art. 139 UZK) ist
- zum einen möglich durch unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung beim Grenzübertritt (auch bei Nichtangabe versteckter Schmuggelware) gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
- oder zum anderen beim Schmuggel über die "grüne Grenze" unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gem. Art. 139 UZK durch In-Unkenntnis-Lassen der Zollbehörden gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. dazu näher § 370 Rz. 218 ff., 289, 1530 ff. und nachst. Rz. 97 f.)[2]
- oder durch Verbringung von Zigaretten ohne Steuerzeichen ins Steuergebiet und hierdurch bedingte Verkürzung der Tabaksteuer (§ 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG, s. dazu das Beispiel in Rz. 139.2; § 370 Rz. 1548)[3].
- Zu den Erscheinungsformen des modernen Intelligenzschmuggels s. eingehend § 370 Rz. 1533 ff.[4]
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